AIG Art. 77 - Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 77 AIG vom 2025

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Art. 77 Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente

1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:

  • a. ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt;
  • b. diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und
  • c. sie die Reisedokumente für diese Person beschaffen musste.
  • 2 Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.

    3 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 77 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRSK2 2021 55Überprüfung der Anordnung der AusschaffungshaftAusschaffung; Recht; Wegweisung; Bundes; Ausschaffungshaft; Vollzug; Entscheid; Nigeria; Schweiz; Ausländer; Mitwirkung; Graubünden; Mitwirkungspflicht; Zwang; Kanton; Befragung; Person; Behörde; Rückkehr; Dokument; Zwangsmassnahmen; Verfahren; Anordnung; Behörden; Beschwerdeführers

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2020.135HaftentlassungAusschaffung; Recht; Migration; Ausschaffungshaft; Migrationsamt; Beschwerde; Vollzug; Haftentlassung; Wegweisung; Bundes; Botschaft; Staat; Urteil; Haftgericht; Bundesgericht; Kanton; Basel; Frist; Behörde; üsse
    BSAUS.2019.12 (AG.2019.216)Anordnung von Ausschaffungshaft (Art. 77 Abs. 1 AIG)Ausschaffungshaft; Migration; Migrationsamt; Basel; Ausländer; Basel-Stadt; Einzelrichter; Verfügung; Vollzug; Zwangsmassnahmen; Ausländerrecht; Einzelrichterin; Behörde; Entscheid; Kantons; Anordnung; Stunden; Frist; Reisepapier; Appellationsgericht; Verwaltungsgericht; Algerien; Schweiz; Verfahren; Gesetzes; Vollzugs; Wegoder
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