BPR Art. 76f - Veröffentlichung

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 76f BPR vom 2022

Art. 76f Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 76f Veröffentlichung

1 Nach Abschluss der Kontrolle nach Artikel 76e veröffentlicht die zuständige Stelle die Angaben und die Dokumente auf ihrer Internetseite.

2 Veröffentlicht werden:

  • a. die Angaben nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe a jährlich;
  • b. die Angaben nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstaben b und c spätestens 15 Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.
  • 3 Die Angaben über monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die nach Artikel 76d Absatz 2 unverzüglich zu melden sind, werden fortlaufend veröffentlicht.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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