Art. 765 CCS dal 2024
Art. 765 b. Manutenzione ed esercizio
1 Le spese di manutenzione ordinaria e di amministrazione della cosa, gli interessi dei debiti che la gravano, le imposte e le tasse, sono sopportate dall’usufruttuario, per la durata del suo usufrutto.
2 Ove le imposte e le tasse sieno pagate dal proprietario, l’usufruttuario gliele deve risarcire nella stessa misura.
3 Gli altri aggravi sono a carico del proprietario, il quale ha però il diritto di adoperare a questo scopo dei beni dell’usufrutto, quando l’usufruttuario, così richiesto, non gli anticipi gratuitamente il denaro necessario.
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Art. 765 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2020/596 | était; énovation; écis; écision; Autorité; érêt; écembre; ’il; étaire; érêts; Selon; Appartement; ’immeuble; -propriétaire; ’elle; Usufruit; ’appartement; éter; écessaire; édé; ’autorité; Chambre; écuter; Entretien | |
VD | 2018/677 | être; écision; épens; émentaire; épense; ’assurée; épenses; émentaires; ’immeuble; Usufruit; ’usufruit; éfunt; égime; ’intimée; ’est; écaire; éré; AVS/AI; édure; éritier; était; érêts; éfunte |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 02 425 | Art. 3b Abs. 3 lit. b, 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 16 ELV; § 39 Abs. 4 StG; § 10 Abs. 2 lit. c StV. Der Verzicht auf eine eingeräumte Nutzniessung ist anzurechnen, sofern dazu keine rechtliche Verpflichtung bestand oder die Verzichtende keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Massgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Verzichts. Anrechnung von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. | Nutzniessung; Leistung; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Betrag; Verzicht; Liegenschaft; Ausgleichskasse; Gebäudeunterhalt; Steuer; Nutzniessungsrecht; Ausgaben; Einnahmen; Berechnung; Hypothekarzins; Verfügung; Steueramt; Schweiz; Einkommen; Verzichts; Nutzniessungsertrag; Ertrag; Gebäudeunterhaltskosten; Hypothekarzinse; Anspruch; Verwaltungsgericht; Hypothekarzinsen; Schweizer; Einkünfte; äquate |
LU | A 98 120 A 98 121 | §§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4). | Unterhalt; Unterhalts; Liegenschaft; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Eigenmietwert; Nutzniessung; Eheschutz; Wohnung; Regel; Recht; Eigentümer; Ehemann; Ehegatte; Wohnrecht; Verfügung; Regelung; Über; Nutzungs; Gebrauch; Bundessteuer; Einsprache; Töchter; Unterhaltsbeitrag; Besteuerung; Zuweisung; Kommentar; Steuergesetz |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 1 (5A_404/2018) | Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). | Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Schenkung; Erblassers; Nutzniessung; Vertrag; Wohnrecht; Herabsetzung; Kantonsgericht; Urteil; Anrechnung; Parteien; Schenkungswille; Betrag; Zuwendung; Abtretungsvertrag; Verkehrswert; Leistung; Leistung; Recht; Hypothek; Missverhältnis; Vertragsabschlusses; Geschwister; Übernehmer; Vorkaufsrecht; Ausgleichung |
116 II 281 | Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB). Die Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB kann nicht derart auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkt werden, dass der Nutzen an den übrigen Teilen dem Eigentümer verbleibt. Eine in dieser Weise auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkte Nutzniessungsdienstbarkeit kann nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB im Grundbuch eingetragen werden. | Nutzniessung; Wohnrecht; Grundstück; Gebäude; Eigentümer; Gebäudeteil; Recht; Eigentum; Wohnung; Ehegatte; Ehegatten; Grundbuch; Dienstbarkeiten; Gebäudeteile; Aufteilung; Eigentums; Sinne; Liegenschaft; Ausübung; Grundstücks; Nutzniesser; Nutzungsdienstbarkeit |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller, Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 1998 |
Müller, Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 1998 |