Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 765 ZGB vom 2024

Art. 765 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 765 b. Unterhalt und Bewirtschaftung

1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.

2 Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.

3 Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.


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Art. 765 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2020/596était; énovation; écis; écision; Autorité; érêt; écembre; ’il; étaire; érêts; Selon; Appartement; ’immeuble; -propriétaire; ’elle; Usufruit; ’appartement; éter; écessaire; édé; ’autorité; Chambre; écuter; Entretien
VD2018/677être; écision; épens; émentaire; épense; ’assurée; épenses; émentaires; ’immeuble; Usufruit; ’usufruit; éfunt; égime; ’intimée; ’est; écaire; éré; AVS/AI; édure; éritier; était; érêts; éfunte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 02 425Art. 3b Abs. 3 lit. b, 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 16 ELV; § 39 Abs. 4 StG; § 10 Abs. 2 lit. c StV. Der Verzicht auf eine eingeräumte Nutzniessung ist anzurechnen, sofern dazu keine rechtliche Verpflichtung bestand oder die Verzichtende keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Massgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Verzichts. Anrechnung von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. Nutzniessung; Leistung; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Betrag; Verzicht; Liegenschaft; Ausgleichskasse; Gebäudeunterhalt; Steuer; Nutzniessungsrecht; Ausgaben; Einnahmen; Berechnung; Hypothekarzins; Verfügung; Steueramt; Schweiz; Einkommen; Verzichts; Nutzniessungsertrag; Ertrag; Gebäudeunterhaltskosten; Hypothekarzinse; Anspruch; Verwaltungsgericht; Hypothekarzinsen; Schweizer; Einkünfte; äquate
LUA 98 120 A 98 121§§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4).Unterhalt; Unterhalts; Liegenschaft; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Eigenmietwert; Nutzniessung; Eheschutz; Wohnung; Regel; Recht; Eigentümer; Ehemann; Ehegatte; Wohnrecht; Verfügung; Regelung; Über; Nutzungs; Gebrauch; Bundessteuer; Einsprache; Töchter; Unterhaltsbeitrag; Besteuerung; Zuweisung; Kommentar; Steuergesetz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 1 (5A_404/2018)Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Schenkung; Erblassers; Nutzniessung; Vertrag; Wohnrecht; Herabsetzung; Kantonsgericht; Urteil; Anrechnung; Parteien; Schenkungswille; Betrag; Zuwendung; Abtretungsvertrag; Verkehrswert; Leistung; Leistung; Recht; Hypothek; Missverhältnis; Vertragsabschlusses; Geschwister; Übernehmer; Vorkaufsrecht; Ausgleichung
116 II 281Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB). Die Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB kann nicht derart auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkt werden, dass der Nutzen an den übrigen Teilen dem Eigentümer verbleibt. Eine in dieser Weise auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkte Nutzniessungsdienstbarkeit kann nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB im Grundbuch eingetragen werden. Nutzniessung; Wohnrecht; Grundstück; Gebäude; Eigentümer; Gebäudeteil; Recht; Eigentum; Wohnung; Ehegatte; Ehegatten; Grundbuch; Dienstbarkeiten; Gebäudeteile; Aufteilung; Eigentums; Sinne; Liegenschaft; Ausübung; Grundstücks; Nutzniesser; Nutzungsdienstbarkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1998
Müller, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1998