Art. 762 d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit
Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF140086 | Entzug des Besitzes bei Nutzniessung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Oktober 2014 (ES140033) | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Nutzniessung; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Besitz; Besitzes; Entscheid; Vorinstanz; Nutzniessungsobjekt; Aufl; Gesuch; Besitzesentziehung; Gebrauch; Widerrechtlich; Nutzniessungsrecht; Entziehung; Widerrechtliche; Unterhalt; Nutzniesser; Partei; Betrag; Wohnung; Parteien; Zahlungen; Unterhalts; Eigentümer |
ZH | AA060039 | Begriff der vorsorglichen Massnahme - Richterliche Fragepflicht | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Rekurs; Sinne; Antrag; Sicherheit; Richterlich; Vorinstanz; Besitz; Fragepflicht; Sicherstellung; Richterliche; Beschluss; Nichtigkeitsbeschwerde; Liegenschaft; Beistandschaft; Einspruch; Fall; Frist; Massnahme; Wäre; Erstinstanzliche; Kantons; Winterthur; Begehren; Erlass; Massnahmen; Verfügung; Entziehen |