ZGB Art. 760 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 760 ZGB vom 2025

Art. 760 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 760 Sicherstellung

1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.

2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.

3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 760 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140086Entzug des Besitzes bei Nutzniessung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Oktober 2014 (ES140033)Berufung; Berufungsklägerin; Nutzniessung; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Besitz; Besitzes; Entscheid; Vorinstanz; Nutzniessungsobjekt; Gesuch; Besitzesentziehung; Gebrauch; Nutzniessungsrecht; Entziehung; Unterhalt; Nutzniesser; Betrag; Wohnung; Parteien; Zahlungen; Unterhalts; Eigentümer; Frist; Rechte; Einspruch; Schweizer
ZHAA060039Begriff der vorsorglichen Massnahme - Richterliche FragepflichtRekurs; Sinne; Antrag; Sicherheit; Vorinstanz; Besitz; Fragepflicht; Sicherstellung; Beschluss; Nichtigkeitsbeschwerde; Liegenschaft; Beistandschaft; Einspruch; Beschwerde; Frist; Massnahme; Kantons; Winterthur; Begehren; Erlass; Massnahmen; Verfügung; Obergericht; Rechtsbegehren; Rekursbegründung; Leistung; Zivilkammer; Gericht; Erwägung; Einzelrichter

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.218BeistandschaftBeistand; Entscheid; Verwaltung; Liegenschaft; Vertretung; Verwaltungsgericht; Aufgabe; Belastung; Verfahren; Olten-Gösgen; Vertretungsbeistandschaft; Aufgaben; Mietzinskonto; Handlungsfähigkeit; Erwerb; Veräusserung; Verpfändung; Grundstücken; Geschäften; Regelung; Wohnsituation; Erbteil; Urteil; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter
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