LEF Art. 76 -

Einleitung zur Rechtsnorm LEF:



Art. 76 LEF dal 2024

Art. 76 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 76 Comunicazione al creditore

1 Il contenuto dell’opposizione è notificato al creditore istante sul suo esemplare; quando l’opposizione non abbia avuto luogo, se ne fa menzione.

2 Detto esemplare dev’essere notificato al creditore istante immediatamente dopo l’opposizione o, se non fu fatta, appena scaduto il termine della medesima.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 76 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220056KostenvorschussBetreibung; SchKG; Betreibungsamt; Gebühr; Gebühren; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Kanton; Steuerkomponente; Zahlungsbefehls; Betreibungskosten; Steuerkomponenten; Entscheid; Parteien; Zustellung; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Volketswil; Forderung; Begehren; Verfahren; Beschwerdeverfahren; ünden
ZHPS150208Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Pfändung; Betreibung; Betreibungs; Vorinstanz; Pfändungsurkunde; Recht; SchKG; Betreibungsamt; Beschwer; Rechtsvorschlag; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Rüge; Dietikon; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Akten; Einkommen; Konkurs; Beweis; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Urteil; Zustellung; Pfän-; Beschluss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 387Gebühr für den Zahlungsbefehl (Art. 16 GebV SchKG); Ersatz der Posttaxen (Art. 13 GebV SchKG). Wird der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt zugestellt, ist als Auslage einzig die dadurch nicht angefallene Posttaxe geschuldet (Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG), unter Ausschluss der Kosten für eine eingeschriebene Sendung (Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG). Soweit die Posttaxen zu ersetzen sind, sind sie zu der in Art. 16 GebV SchKG vorgesehenen Grundgebühr hinzuzuschlagen (E. 3). Die Zustellung der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls (Art. 76 Abs. 2 SchKG) wird von Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG nicht erfasst; es handelt sich um eine Mitteilung des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 34 SchKG, die durch eingeschriebenen Brief (Lettre Signature) vollzogen wird und für die Ersatz nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG geschuldet ist (E. 4). Office; éancier; SchKG; émolument; Commission; écision; Chambre; Exemplaire; édéral; Envoi; Genève; Zahlungsbefehl; Posttaxe; Avance; Tarif; établissement; était; ébours; être; Extrait; Office; Ersatz; Posttaxen; Betreibungsamt; Lettre; équisition; écité; Tribunal; Office;; édaction
130 III 231Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls an den Betreibenden oder seinen Vertreter (Art. 76 Abs. 2 SchKG). Beschwerdelegitimation der ohne ihr Wissen als Vertreter bezeichneten Person (Art. 17 ff. SchKG). Die Zustellung der für den Betreibenden bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls per Nachnahme stellt eine mit Beschwerde anfechtbare Betreibungshandlung im Sinne von Art. 17 SchKG dar. Ein Anwalt, der ohne sein Wissen als Vertreter des Betreibenden bezeichnet worden ist, ist befugt, gegen die ihn persönlich treffende Vorkehr Beschwerde zu führen (E. 1). Der Betreibungsbeamte ist nicht gehalten, von Amtes wegen die Vertretungsmacht eines Anwalts zu prüfen, der nach dem kantonalen Recht befugt ist, berufsmässig Parteien in Zwangsvollstreckungsverfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern zu vertreten (E. 2.1). Pflicht der Aufsichtsbehörde, das im Beschwerdeverfahren festgestellte Fehlen einer Vertretungsmacht zu beachten (E. 2.2). éancier; Office; ésent; Envoi; Commission; Chambre; édé; équisition; Avocat; équisitions; être; Betreibenden; Vertreter; SchKG; Betreibungs; ésentant; écision; étention; éposé; ésentation; Konkurs; écembre; Zustellung; Zahlungsbefehls; Anwalt; Vertretungsmacht; Genève; Opposition; Annulation; était