Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 76

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 76 SchKG vom 2024

Art. 76 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 76 Mitteilung
an den Gläubiger

1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.

2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 76 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220056KostenvorschussBetreibung; SchKG; Betreibungsamt; Gebühr; Gebühren; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Kanton; Steuerkomponente; Zahlungsbefehls; Betreibungskosten; Steuerkomponenten; Entscheid; Parteien; Zustellung; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Volketswil; Forderung; Begehren; Verfahren; Beschwerdeverfahren; ünden
ZHPS150208Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Pfändung; Betreibung; Betreibungs; Vorinstanz; Pfändungsurkunde; Recht; SchKG; Betreibungsamt; Beschwer; Rechtsvorschlag; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Rüge; Dietikon; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Akten; Einkommen; Konkurs; Beweis; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Urteil; Zustellung; Pfän-; Beschluss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 387Gebühr für den Zahlungsbefehl (Art. 16 GebV SchKG); Ersatz der Posttaxen (Art. 13 GebV SchKG). Wird der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt zugestellt, ist als Auslage einzig die dadurch nicht angefallene Posttaxe geschuldet (Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG), unter Ausschluss der Kosten für eine eingeschriebene Sendung (Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG). Soweit die Posttaxen zu ersetzen sind, sind sie zu der in Art. 16 GebV SchKG vorgesehenen Grundgebühr hinzuzuschlagen (E. 3). Die Zustellung der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls (Art. 76 Abs. 2 SchKG) wird von Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG nicht erfasst; es handelt sich um eine Mitteilung des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 34 SchKG, die durch eingeschriebenen Brief (Lettre Signature) vollzogen wird und für die Ersatz nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG geschuldet ist (E. 4). Office; éancier; SchKG; émolument; Commission; écision; Chambre; Exemplaire; édéral; Envoi; Genève; Zahlungsbefehl; Posttaxe; Avance; Tarif; établissement; était; ébours; être; Extrait; Office; Ersatz; Posttaxen; Betreibungsamt; Lettre; équisition; écité; Tribunal; Office;; édaction
130 III 231Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls an den Betreibenden oder seinen Vertreter (Art. 76 Abs. 2 SchKG). Beschwerdelegitimation der ohne ihr Wissen als Vertreter bezeichneten Person (Art. 17 ff. SchKG). Die Zustellung der für den Betreibenden bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls per Nachnahme stellt eine mit Beschwerde anfechtbare Betreibungshandlung im Sinne von Art. 17 SchKG dar. Ein Anwalt, der ohne sein Wissen als Vertreter des Betreibenden bezeichnet worden ist, ist befugt, gegen die ihn persönlich treffende Vorkehr Beschwerde zu führen (E. 1). Der Betreibungsbeamte ist nicht gehalten, von Amtes wegen die Vertretungsmacht eines Anwalts zu prüfen, der nach dem kantonalen Recht befugt ist, berufsmässig Parteien in Zwangsvollstreckungsverfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern zu vertreten (E. 2.1). Pflicht der Aufsichtsbehörde, das im Beschwerdeverfahren festgestellte Fehlen einer Vertretungsmacht zu beachten (E. 2.2). éancier; Office; ésent; Envoi; Commission; Chambre; édé; équisition; Avocat; équisitions; être; Betreibenden; Vertreter; SchKG; Betreibungs; ésentant; écision; étention; éposé; ésentation; Konkurs; écembre; Zustellung; Zahlungsbefehls; Anwalt; Vertretungsmacht; Genève; Opposition; Annulation; était