E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 76 OR vom 2024

Art. 76 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 76 Befristete Verbindlichkeit 1. Monatstermin

1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.

2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 76 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190118ForderungKlage; Partei; Rechtsvorschlag; Betreibung; Handel; Gericht; Parteien; Zahlung; Klagten; Betrag; Rechtsöffnung; Beklagten; Beseitigung; Bezahlen; Begehren; Verfügung; Übernahme; SchKG; Streitwert; Handelsgericht; Rechtsbegehren; Kaufpreis; Zahlungsbefehl; Forderung; Sachverhalt; Klageantwort; Prozessvoraussetzungen; Rechtsvorschlags; Beschwerde; Vertrag
ZHLF170025Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenIgung; Zahlung; Mietzins; Künd; Kündigung; Verhält; Vorinstanz; Miete; Mietzinse; Mietverhältnis; Beklagten; Vermieter; Partei; Mietverhältnisse; Frist; Berufung; Wohnung; Digungen; Recht; Mietobjekt; Zahlungen; Formular; Kündigungen; Schuld; Vermieterin; Müsse; Miete; Weisung; Mieter
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 1Ausnahme von der Steuerpflicht einer juristischen Person wegen Verfolgens öffentlicher Zwecke; Fall eines in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelten kommunalen Elektrizitätswerkes (Art. 56 lit. c und g DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. c und f StHG; Art. 78 Abs. 1 lit. c und f StG/GR). Rechtsmittel: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen Steuern; kassatorische Natur der auf Art. 73 StHG gestützten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG: Voraussetzungen. Lehrmeinungen. Eine Steuerbefreiung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken (z.B. Stromversorgung) dienen (E. 3.1-3.3). Prüfung der Umstände im konkreten Fall: Die EWD Elektrizitätswerk Davos AG nimmt mit der Grundversorgung der Strombezüger auf dem gesamten Gemeindegebiet zwar eine öffentliche Aufgabe wahr. Steuerbefreiung jedoch verneint, weil die Tätigkeit im Endzweck in erster Linie auf Erwerb und Gewinnerzielung ausgerichtet ist (E. 3.4, 4 und 6). Steuerbefreiung; Zweck; Beschwerde; Gemeinde; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgericht; Gewinn; Zwecke; Elektrizität; Erwerb; Person; Verwaltungsgerichts; Juristische; Energie; Steuern; Recht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundessteuer; Gesellschaft; Erwerbszweck; Setze; Urteil; Zwecken; Aufgabe; Bundesgericht; Davos; Aktiengesellschaft; Elektrische; Versorgung
126 V 443Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 171 und 219 Abs. 4 Dritte Klasse SchKG: Arbeitgeberhaftung; Zeitpunkt der Schadenskenntnis. Der Verlust des Konkursprivilegs für die Beitragsforderung ändert nichts an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Ausgleichskasse im Konkurs der Arbeitgeberin in der Regel erst im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplans Kenntnis vom Schaden erlangt. Schaden; Konkurs; Schadens; Ausgleichskasse; Zeitpunkt; Schadenersatz; Recht; Rechtsprechung; Schadenskenntnis; Beitragsforderung; Regel; Kollokation; Urteil; SchKG; Gläubiger; Konkurseröffnung; Hinweis; Arbeitgeber; Verwaltungsgericht; Verlust; Konkursverfahren; Kollokationsplan; Forderung; Gericht; Höhe; Schadenersatzforderung; Eidg; Versicherungsgericht; Konkursverfahrens; Sozialversicherung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6838/2017Compétence SUVA’; L’a; Entre; Entreprise; ;art; Autorité; Consid; Recourant; Rante; Recourante; L’art; ;autorité; Laboratoire; Activité; Obligatoire; Technique; Décision; Assujetti; Fédéral; Assujettissement; L’autorité; Procédure; Machine; Travail; Matériau; Prises; être; Machines; Matériaux; Tribunal
A-6523/2008Vorzugspreise Mitglied; Verein; Beschwerde; Presse; Beschwerdef?hrerin; Recht; Recht; Mitgliedschaft; Schaftspresse; Mitgliedschaftspresse; Vereins; Zeitschrift; Vorinstanz; Presse; Mitglieder; Zeitschriften; Beschwerdef?hrerinnen; Bundes; Vereine; Vorzugspreis; Organ; Publikation; Setze; Vorzugspreise; Organisation; Orientiert; Gewinnorientiert; Zeitung; Publikationen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz