Obligationenrecht (OR) Art. 76

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 76 OR vom 2024

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Art. 76 Befristete Verbindlichkeit 1. Monatstermin

1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.

2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 76 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190118ForderungKlage; Rechtsvorschlag; Betreibung; Handel; Gericht; Parteien; Zahlung; Betrag; Rechtsöffnung; Beklagten; Beseitigung; Übernahme; Begehren; Verfügung; SchKG; Streitwert; Handelsgericht; Rechtsbegehren; Frist; Kaufpreis; Zahlungsbefehl; Forderung; Sachverhalt; Klageantwort; Prozessvoraussetzungen; Rechtsvorschlags; Vertrag; Vertrieb; Verfahren; Kantons
ZHLF170025Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenZahlung; Mietzins; Künd; Kündigung; Vorinstanz; Mietzinse; Mietverhältnis; Beklagten; Vermieter; Mietverhältnisse; Frist; Berufung; Wohnung; Recht; Mietobjekt; Zahlungen; Formular; Partei; Kündigungen; Schuld; Vermieterin; Miete; Mieter; Bundesgericht; Ausweisung; Mietobjekte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 1Ausnahme von der Steuerpflicht einer juristischen Person wegen Verfolgens öffentlicher Zwecke; Fall eines in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelten kommunalen Elektrizitätswerkes (Art. 56 lit. c und g DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. c und f StHG; Art. 78 Abs. 1 lit. c und f StG/GR). Rechtsmittel: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen Steuern; kassatorische Natur der auf Art. 73 StHG gestützten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG: Voraussetzungen. Lehrmeinungen. Eine Steuerbefreiung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken (z.B. Stromversorgung) dienen (E. 3.1-3.3). Prüfung der Umstände im konkreten Fall: Die EWD Elektrizitätswerk Davos AG nimmt mit der Grundversorgung der Strombezüger auf dem gesamten Gemeindegebiet zwar eine öffentliche Aufgabe wahr. Steuerbefreiung jedoch verneint, weil die Tätigkeit im Endzweck in erster Linie auf Erwerb und Gewinnerzielung ausgerichtet ist (E. 3.4, 4 und 6). Steuerbefreiung; Zweck; Gemeinde; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Gewinn; Zwecke; Elektrizität; Erwerb; Person; Verwaltungsgerichts; Energie; Recht; Steuern; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundessteuer; Gesellschaft; Erwerbszweck; Urteil; Zwecken; Aufgabe; Bundesgericht; Davos; Aktiengesellschaft; Versorgung; Bundesrecht; Steuerpflicht; Voraussetzungen
126 V 443Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 171 und 219 Abs. 4 Dritte Klasse SchKG: Arbeitgeberhaftung; Zeitpunkt der Schadenskenntnis. Der Verlust des Konkursprivilegs für die Beitragsforderung ändert nichts an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Ausgleichskasse im Konkurs der Arbeitgeberin in der Regel erst im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplans Kenntnis vom Schaden erlangt. Schaden; Konkurs; Schadens; Ausgleichskasse; Zeitpunkt; Schadenersatz; Recht; Rechtsprechung; Konkurse; Schadenskenntnis; Beitragsforderung; Regel; Kollokation; Urteil; Hinweis; SchKG; Gläubiger; Konkurseröffnung; Arbeitgeber; Verwaltungsgericht; Verlust; Konkursverfahren; Kollokationsplan; Forderung; Gericht; Höhe; Schadenersatzforderung; Versicherungsgericht; Konkursverfahrens

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6838/2017Compétence SUVARsquo;; Rsquo;a; Rsquo;art; ;autorité; écision; Laboratoire; édé; édéral; Rsquo;autorité; édure; ériau; être; ériaux; Tribunal; ;assurance; ésent; Rsquo;un; écédente; ;entreprise; Rsquo;en; érieure; été; èces; ément; Rsquo;une; ;elle; ;assujettissement; ;activité; Rsquo;entreprise; étal
A-6523/2008VorzugspreiseQuot;; Mitglied; Verein; Recht; Mitgliedschaft; Mitgliedschaftspresse; Vereins; Vorinstanz; Zeitschrift; Presse; Mitglieder; Zeitschriften; Beschwerdeführerinnen; Bundes; Vereine; Vorzugspreis; Organ; Publikation; Vorzugspreise; Organisation; Zeitung; Publikationen; Presseförderung; Zeitungen; Bundesverwaltungsgericht; Associazione; Organisationen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Zünd Kommentar Migrationsrecht2015
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014