Militärstrafgesetz (MStG) Art. 76
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 76 MStG vom 2025
Art. 76 Wachtverbrechen oder -vergehen
1.Wer sich vorsätzlich ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen, wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vorschriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (1) 1bis. Wer sich fahrlässig ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen, wird mit Geldstrafe bestraft. (2)
2.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3.In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat vorsätzlich vor dem Feind erfolgt. (3)
(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ([AS 2023 259]; [BBl 2018 2827]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ([AS 2023 259]; [BBl 2018 2827]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 ([AS 1992 1679]; [BBl 1991 II 1462], IV 184).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.