BZG Art. 76 -

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 76 BZG vom 2025

Art. 76 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 76 Einsatzmaterial und Material für Schutzanlagen

1 Der Bund ist zuständig für die Beschaffung:

  • a. des standardisierten Materials des Zivilschutzes;
  • b. der Kommunikationsmittel des Zivilschutzes, einschliesslich der Endgeräte des mobilen Sicherheitsfunksystems;
  • c. der Ausrüstung und des Materials für die Schutzanlagen;
  • d. der persönlichen Ausrüstung und des Einsatzmaterials der Schutzdienstpflichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen.
  • 2 Er kann in Absprache mit den Kantonen die Beschaffung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen übernehmen.

    3 Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe a fest. Er kann Vorgaben zur Organisation, zur Ausbildung und zum Einsatz machen.

    4 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von Material und Ausrüstung nach Absatz 1.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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