BPR Art. 76 - Direkter Gegenentwurf (2)
Einleitung zur Rechtsnorm BPR:
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.
Art. 76 BPR vom 2022
Art. 76 (1) Direkter Gegenentwurf (2)
1 Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären:a. ob sie die Volksinitiative dem geltenden Recht vorziehe;b. ob sie den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe;c. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.
2 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
3 Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 ([AS 2000 411]; [BBl 1999 7922]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 ([AS 2010 271]; [BBl 2009 3591 ][3609]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.