Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) Art. 76

Zusammenfassung der Rechtsnorm LPGA:



Art. 76 LPGA de 2024

Art. 76 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 76 Dispositions diverses Autorité de surveillance

1 Le Conseil fédéral surveille la mise en œuvre des assurances sociales et en rend régulièrement compte.

1bis Le rapport rédigé cet effet contient une présentation des risques systémiques des différentes assurances sociales et expose le pilotage stratégique des assurances sociales par le Conseil fédéral. (1)

2 En cas de violation grave et répétée des dispositions légales par un assureur, le Conseil fédéral ou l’autorité de surveillance qu’il a désignée ordonne les mesures nécessaires au rétablissement d’une gestion de l’assurance conforme la loi. (2)

(1) Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 17 juin 2022 (Modernisation de la surveillance), en vigueur depuis le 1er janv. 2024 (RO 2023 688; FF 2020 1).
(2) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 juin 2022 (Modernisation de la surveillance), en vigueur depuis le 1er janv. 2024 (RO 2023 688; FF 2020 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 76 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/364Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). Verfügung; Entscheid; Ausstand; Recht; Ausstands; Untersuchung; Begleitung; Verfahren; IV-act; Person; IV-Stelle; Ehemann; Erwerbsausfall; Vergütung; Untersuchungen; Sachbearbeiterin; Verfahrens; Einstellung; Invalidenrente; Anspruch; Verwaltung; Leistung; Akten; Ablehnung; Kieser; Ausstandsgr; Bundes
SGIV 2013/37Entscheid Weder der Optimierungsbedarf bei der Ausgestaltung des Aktenverzeichnisses noch der Umstand, dass eine fixe Nummerierung der Akten nicht in jeden Fall gewährleistet ist, rechtfertigt vorliegend eine Kassation der Verfügung aus formellem Grund. Mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Sinn einer Aktenbeurteilung hat sich der RAD nicht der einen oder anderen von mehreren (den Zustand gesamthaft umfassenden) Beurteilungen von Ärzten anschliessen können, welche den Beschwerdeführer untersucht haben. Die Sache ist ungenügend abgeklärt. Erforderlich ist eine Arbeitsfähigkeitsschätzung, welche - basierend auf einer eigenen Untersuchung - alle geklagten Beschwerden und ihr allfälliges Zusammenwirken berücksichtigt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, IV 2013/37). ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Akten; IV-act; Klinik; Gallen; Beschwerdeführers; Kantons; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Beurteilung; Rente; Kantonsspital; Verfügung; Anfall; Neurologie; Untersuchung; Bericht; Schmerzen; Gericht; Versicherung; Epilepsie; Dokument; Anspruch; Unfall

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/364Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). Verfügung; Entscheid; Ausstand; Recht; Ausstands; Untersuchung; Begleitung; Verfahren; IV-act; Person; IV-Stelle; Ehemann; Erwerbsausfall; Vergütung; Untersuchungen; Sachbearbeiterin; Verfahrens; Einstellung; Invalidenrente; Anspruch; Verwaltung; Leistung; Akten; Ablehnung; Kieser; Ausstandsgr; Bundes
SGIV 2013/37Entscheid Weder der Optimierungsbedarf bei der Ausgestaltung des Aktenverzeichnisses noch der Umstand, dass eine fixe Nummerierung der Akten nicht in jeden Fall gewährleistet ist, rechtfertigt vorliegend eine Kassation der Verfügung aus formellem Grund. Mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Sinn einer Aktenbeurteilung hat sich der RAD nicht der einen oder anderen von mehreren (den Zustand gesamthaft umfassenden) Beurteilungen von Ärzten anschliessen können, welche den Beschwerdeführer untersucht haben. Die Sache ist ungenügend abgeklärt. Erforderlich ist eine Arbeitsfähigkeitsschätzung, welche - basierend auf einer eigenen Untersuchung - alle geklagten Beschwerden und ihr allfälliges Zusammenwirken berücksichtigt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, IV 2013/37). ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Akten; IV-act; Klinik; Gallen; Beschwerdeführers; Kantons; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Beurteilung; Rente; Kantonsspital; Verfügung; Anfall; Neurologie; Untersuchung; Bericht; Schmerzen; Gericht; Versicherung; Epilepsie; Dokument; Anspruch
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