AIG Art. 76 - Ausschaffungshaft

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 76 AIG vom 2024

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Art. 76 Ausschaffungshaft

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB (1) oder Artikel 49a oder 49abis MStG (2) ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: (3)

  • a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
  • b. in Haft nehmen, wenn:
  • 1. (3) Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
  • 2. (5)
  • 3. (6) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG (7) nicht nachkommt,
  • 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
  • 5. (6) der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
  • 6. (9)
  • 1bis Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a. (10)

    2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern. (11)

    3 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen. (11)

    4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen. (13)

    (1) SR 311.0
    (2) SR 321.0
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
    (5) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
    (6) (8)
    (7) SR 142.31
    (8) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
    (9) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Aufgehoben durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
    (10) Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
    (11) (12)
    (12) Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
    (13) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

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    Art. 76 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRSK2 2022 41Überprüfung der Anordnung der AusschaffungshaftAusschaffung; Entscheid; Wegweisung; Ausschaffungshaft; Bundes; Graubünden; Ausreise; Kanton; Anordnung; Vollzug; Verfahren; Kantons; Mitwirkungspflicht; Person; Schweiz; Behörde; Ausländer; Migration; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Zwangsmassnahmen; Rechtsbeistand; Schwierigkeiten
    GRSK2 2022 32AusschaffungshaftAusschaffung; Ausschaffungs; Ausschaffungshaft; Kanton; Vollzug; Beschwerde; Graubünden; Entscheid; Vollzug; Kantons; Person; Wegweisung; Bundes; Rechtsbeistand; Beschwerdeführers; EGzAAG; Schweiz; Verfahren; Ausländer; Anordnung; Migration; Nothilfe; Verletzung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2021.349-Ausschaffung; Italien; Migration; Beschwerde; Ausreise; Verwaltungsgericht; Migrationsamt; Schweiz; Beschwerdeführers; Behörde; Ausschaffungshaft; Verfügung; Entscheid; Urteil; Bundesgericht; Behörden; Bundesgerichts; Haftgericht; Gefängnis; Eingabe; Ausländer; Haftgr; Anordnung; Vollzug; Nigeria; Asylgesuch; Rückübergabe; Deutschland; Bässlergut; Stellungnahme
    SOVWBES.2021.129-Spanien; Migration; Migrationsamt; Beschwerde; Nigeria; Beschwerdeführer; Ausreise; Schweiz; Ausschaffung; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Ausschaffungshaft; Urteil; Entscheid; Dokument; Aufenthalt; Wegweisung; Freundin; Heimat; Bundesgericht; Dokumente; Aufenthalts; Migrationsamts; Ausweis; Vollzug; öglich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 57 (2C_142/2023)
    Regeste
    Art. 28 Dublin-III-Verordnung; Art. 76a und 80a AIG ; Art. 6 und 19 ZAG ; Polizeigesetz des Kantons Thurgau; Zulässigkeit von Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht und das ZAG zwecks Sicherstellung einer Rückführung im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung. Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen der sog. Dublin-Haft (E. 3.1) und des Polizeigewahrsams, insbesondere im Rahmen der Zwangsanwendung im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts (E. 3.2). Art. 28 Dublin-III-Verordnung und dessen Umsetzung in Art. 76a und Art. 80a AIG stellen im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung Minimalgarantien für die Inhaftierung von ausländischen Personen zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren auf (E. 3.3.1-3.3.5). Für Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht in Verbindung mit dem ZAG bleibt kein Raum, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs (E. 3.3.6) erreicht und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgt, eine Rückführung im Dublin-Verfahren sicherzustellen (E. 3.3.7). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 4).
    Dublin; Verordnung; Dublin-III-Verordnung; Recht; Verfahren; Person; Kanton; Urteil; Polizei; Thurgau; Kantons; Zwang; Dublin-Verfahren; Überstellung; Sicherstellung; Zwangs; Inhaftierung; Personen; Bundes; Dublin-Haft; Polizeigewahrsam; Rückführung; Zwangsmassnahmen; Voraussetzung; Freiheit; Voraussetzungen; Inhaftnahme

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-6304/2020EinreiseverbotEinreise; Einreiseverbot; Schweiz; Recht; Vorinstanz; Ausschaffung; Ausschaffungs; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Einreiseverbots; Ausschaffungshaft; Schengen; Interesse; Beschwerdeführers; Familie; Gehör; Urteil; Begründung; Sicherheit; Verhältnis; Wegweisung; BVGer; Fernhaltemassnahme; Möglichkeit
    F-5838/2020Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)Wegweisung; Italien; Vorinstanz; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Dublin; Vollzug; Urteil; Richter; Migration; Luzern; Schweiz; Behörden; Beschwerdeführers; Europäischen; Verfügung; BVGer; Gericht; Verfahrens; Richterin; Zuständigkeit; Parlaments; Rates; Mitgliedstaat; Regula; Schenker; Gerichtsschreiberin

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Marc Spescha, Andreas Zünd, Peter Bolzli, Constantin Hruschka Kommentar Migrationsrecht2019
    Spescha, Zünd Kommentar Migrationsrecht2019