Strafgesetzbuch (StGB) Art. 75a

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 75a StGB vom 2025

Art. 75a Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 75a Besondere Sicherheitsmassnahmen (1)

1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:

  • a. dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und
  • b. die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.
  • 2 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.

    3 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 75a Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU4H 19 44Für den Entscheid über Vollzugsöffnungen i.S.v. Art. 75a StGB bei Verwahrungen nach Art. 64 StGB ist die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zuständig.Dienststelle; Vollzug; Vollzugs; Justizvollzug; Verordnung; Militär; Zivilschutz; Vollzugsöffnungen; Zuständigkeit; Abteilungen; Fällen; Verwahrungen; Freiheitsstrafen; Bewährungsdienst; Weisung; Entscheid; Fassung; Recht; Bewährungsdienste; Zuständigkeitsbereich; Auslegung; Gesetzes; Erwägungen:; Zuständigkeitsbereichen; Sinne; Schweizerischen
    GRSK1-17-3bedingte Entlassung aus dem StrafvollzugBerufung; Recht; Berufungskläger; Entlassung; Vollzug; Verfügung; Berufungsklägers; Schweiz; Entscheid; Vollzug; Justiz; Graubünden; Gesuch; Freiheit; Gemeingefährlichkeit; Erduran; Verteidiger; Aufenthalt; Kanton; Vollzugs; Lebens; Gewährung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2021.427-Vollzug; Vollzugs; Vollzug; Recht; Verwaltungsgericht; Urteil; Versetzung; Massnahmen; Anstalt; Vollzugsbehörde; Person; Vollzugsöffnung; Bundesgericht; Justizvollzug; Entscheid; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Anstalt; Massnahmenvollzug; Konkordat; Gefangene; Vollzugsöffnungen; Rechtspflege; Kanton; Gewährung; Verhalten; Einsicht; Freiheitsstrafe
    SOVWBES.2021.201-Vollzug; Vollzugs; Vollzug; Verwaltungsgericht; Versetzung; Urteil; Recht; Verfügung; Solothurn; Bundesgericht; Justizvollzug; Anstalt; Entscheid; Vollzugsbehörde; Beschwerdeführers; Massnahme; Bundesgerichts; Vollzugsöffnung; Anstalt; Konkordat; Gefangene; Bostadel; Platzierung; Kanton; Massnahmen; Vollzugseinrichtung
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