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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 75a AVIG vom 2024

Art. 75a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 75a (1) Pilotversuche

1 Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen:

  • a. Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln;
  • b. bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder
  • c. Arbeitslose wieder einzugliedern.
  • 2 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1a–6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18a, 18b, 18c, 22–27, 30, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.

    3 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1a–6, 16, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.

    4 Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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