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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 759 ZGB vom 2024

Art. 759 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 759 2. Rechte des Eigentümers a. Aufsicht

Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 759 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140086Entzug des Besitzes bei Nutzniessung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Oktober 2014 (ES140033)Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Nutzniessung; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Besitz; Besitzes; Entscheid; Vorinstanz; Nutzniessungsobjekt; Aufl; Gesuch; Besitzesentziehung; Gebrauch; Widerrechtlich; Nutzniessungsrecht; Entziehung; Widerrechtliche; Unterhalt; Nutzniesser; Partei; Betrag; Wohnung; Parteien; Zahlungen; Unterhalts; Eigentümer
LUOG 1994 6Art. 755 ff. ZGB. Der Nutzniesser kann ohne Zustimmung des Eigentümers einen Dritten mit der Verwaltung der Nutzniessungsobjekte beauftragen.

Verwaltung; Eigentümer; Nutzniesser; Nutzniessung; Zustimmung; Beklagten; Übertragung; Grundstücke; Klägers; Liegenschaft; Recht; Eigentümers; Widerrechtlich; Gebrauch; Ausübung; Vertrag; Simonius/Sutter; Ausgeübt; Anspruch; Widerrechtlichen; übertragen; Grundstücken; Richter; Rechte; Vertraglich; Verwaltungsvertrag; Grundstücken; Verwaltungsauftrag; Schonend; Vorliegenden
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