Art. 757 Ansprüche
im Konkurs (1)
1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2 Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (2) verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3 Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200175 | Forderung | Klagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Geschäftsjahr; Gesellschaft; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Partei; Revision; Bilanz; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Klage; Konkurs; Bilanzgewinn; Parteien; Tigkeit |
ZH | HG150128 | Forderung | Konkurs; Sitin; Kursitin; Konkursitin; Klagte; Klagten; Beklagten; Betrag; Liquidation; Serienanlage; Beweis; Rungen; Gutachten; Liquidationswert; Forderung; Rungs; Behauptet; Überschuldung; Schaft; Liquidationswerte; Schaden; Wäre; Aktive; Duplik; Behauptete; Liquidationswerten; Aktiven; Sicht; MwH |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 441 (4A_19/2020) | Regeste Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2). | Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Forderung; Wiedereintrag; Wiedereintragung; Abtretung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Gläubiger; Hinweis; Trete; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Bundesgerichts; Ansprüche; Hinweisen; Beschwerde; Aktivlegitimation; Liquidation; Entscheid; LORANDI; Klage |
142 III 23 (4A_425/2015) | Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). | Gesellschaft; Gläubiger; Konkurs; Schaden; Verantwortlichkeit; Beschwerde; SAirGroup; Urteil; Recht; Mittelbar; Verantwortlichkeitsklage; Zahlungen; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Lassmasse; Verminderung; Organ; Klage; Aktivlegitimation; Anspruch; Schädigung; Konkursmasse; Verwertungssubstrat; Vermögens; Unmittelbar; Organe; Gesellschaftsorgane; Ausschliesslich; Entscheid; Konkursverwaltung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6377/2016 | Sicherheitsfonds | Gesellschaft; Leistung; Vorsorge; Gesellschafter; Beschwerde; Gesellschafterin; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Pensionskasse; Leistungen; Beschwerdeführer; Beiträge; Beschwerdeführerin; Sicherstellung; Konkurs; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Gemeinschaftsstiftung; Rechnung; Zahlung; Schaden; Versichertenkollektiv; Gesetzliche; Anschluss; Berufliche; Höhe; Bundesverwaltungsgericht |
A-5172/2014 | Staatshaftung (Bund) | Konkurs; Beschwerde; Verfahren; Schwerdef?hrer; Beschwerdef?hrer; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Verf?gung; Schaden; Akten; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gl?ubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Verfahrens; W?re; Gesellschaft |