ZGB Art. 752 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 752 ZGB vom 2025

Art. 752 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 752 Verantwortlichkeit

1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.

2 Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.

3 Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 752 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/187’intimé; Appel; ’appel; ’appelante; éritier; était; éritiers; ’au; Usufruit; établi; ’usufruit; édé; ’il; éré; ’expert; écuteur; Hoirie; ésident; érence; ’hoirie; ’est; Exécuteur; Arrêt
SOSGSTA.2013.77Staats- und Bundessteuer 2010-2011Geschäft; Nutzniessung; Geschäftsvermögen; Liegenschaft; Steuer; Eigentum; Nutzniesser; Eigentümer; Abschreibung; Vermögens; Rekurrentin; Privatentnahme; Abschreibungen; Veräusserung; Vorinstanz; Verkauf; Buchwert; Privatvermögen; Locher; Urteil; Eigentums; Einkommen; Überführung; Besteuerung; Übertragung; Entgelt; Grundstück

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 715Art. 752 OR; Prospekthaftung; Kausalzusammenhang. Für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs gilt allgemein das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch im Bereich der Prospekthaftung hat der Kläger, der behauptet, falsche Angaben im Emissionsprospekt seien kausal für seinen Kaufentschluss und den damit in Zusammenhang stehenden Schaden gewesen, keinen strikten Beweis für den von ihm behaupteten Kausalverlauf, sondern nur den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen (E. 3). Beweis; Kausalzusammenhang; Prospekt; Aktie; Wahrscheinlichkeit; Emissionsprospekt; Aktien; Beweismass; Prospekthaftung; Schaden; Handelsgericht; Vorinstanz; Börse; Berufung; Kausalzusammenhangs; Kausalität; Zusammenhang; Beweiserleichterung; Beweislast; Urteil; Börsengang; Preis; Kaufentscheid; Beweiswürdigung
98 Ib 133Wehrsteuer: Unter welchen Voraussetzungen sind Vergütungen, die der nicht zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtete Grundeigentümer von einer Unternehmung als Entgelt für die Ausbeutung von Kiesvorkommen erhält, steuerfrei? Grundstück; Abbau; Wehrsteuer; Einkommen; Substanz; Ausbeutung; Entschädigung; Grundstücke; Kapitalgewinn; Bundesgericht; Rekurskommission; Berechtigte; Parzelle; Urteil; Wehrsteuer-Rekurskommission; Eigentümer; Kiesabbau; Ertrag; Nutzniessung; Entgelt; Kiesvorkommen; Kiesentnahme; Material; Entschädigungen; Vertragsabschluss; Kapitalgewinne