ZGB Art. 750 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 750 ZGB vom 2025

Art. 750 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 750 Ersatz bei Untergang

1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.

2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.

3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 750 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2016/859-Appel; Appelant; Usufruit; élégué; Inscription; écision; éposé; éléguée; Ordonnance; érêt; éposée; écution; Assistance; Registre; Commune; Avait; énéficiaire; ères; ération; Lappel; éparable; érant
VDHC/2015/724-Appel; Appelant; érant; écution; Immeuble; ûretés; Intimé; Exécution; évue; Usufruit; étention; évues; Lappel; érants; Amende; Inexécution; Bohnet; élégué; Présidente; éposé; Objet; Ordonnance; étant; èces; ément

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
82 II 4Bäuerliches Erbrecht. Zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB gehören grundsätzlich auch die zur Bewirtschaftung des Landes notwendigen wichtigeren Gebäude. Werden diese durch einen Brand zerstört, so kann ein Erbe, der für die Übernahme des Gewerbes geeignet ist, die Zuweisung der Liegenschaften samt der für den Wiederaufbau bestimmten Brandversicherungsleistung verlangen, wenn zu erwarten ist, dass er die zerstörten Gebäude wieder aufbauen wird. Anrechnungswert ist in diesem Falle der Ertragswert vor dem Brande. Feststellung des Ertragswerts (Art. 620 Abs. 2 ZGB, Art. 5 ff. LEG). Brand; Heimwesen; Liegenschaften; Wiederaufbau; Gewerbe; Ertragswert; Sinne; Gebäude; Beklagten; Urteil; Anspruch; Zuweisung; Brande; Recht; Versicherung; Schätzung; Miterben; Anrechnung; Vorinstanz; Klage; ätig; Brandversicherungsanstalt; Erbteil; Grundstück; Übernehmer; Anrechnungswert; Feststellung; Bauernhaus; Klägers; Grundstücke

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2149/2012EnteignungQuot;; Entschädigung; Minderwert; Über; Lärm; Grund; Bundes; Vorinstanz; Überflug; Fluglärm; Verkehrs; Verkehrswert; Bundesgericht; Schätzung; Enteignete; Liegenschaft; Enteigneten; Flughafen; Enteigner; Grundstück; Stockwerkeigentum; Aspekte; Verfahren; Zuschlag; MIFLU; Recht