Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 75 SchKG vom 2024

Art. 75 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 75 Begründung (1)

1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.

2 Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230238PfändungsausschlussBetreibung; Pfändung; SchKG; Recht; Betreibungsamt; Konkurs; Vorinstanz; Schuldbetreibung; Begründung; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Verfahren; Schuldner; Vermögens; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Parteien; Kanton; Entscheid; Oberrichter; Pfändungsausschluss; Dübendorf; Fortsetzungsbegehren; Amtes; Zustellung; Beilage; Bestimmungen; Zahlungsbefehl; Bundesgericht; Obergericht
ZHUE220021NichtanhandnahmeRechtsvorschlag; Betreibung; Person; Staatsanwaltschaft; Urkunde; Gericht; Verfahren; SchKG; Zahlungsbefehl; Unterschrift; Rechte; Rechtsvorschlags; Bundesgericht; Nichtanhandnahme; Frist; Rechtsmittel; Rechten; Betreibungsamt; Limmattal; Albis; Nichtanhandnahmeverfügung; Schuldnerin; Geschädigt; Bundesgerichts; Urkundendelikt; Forderung; Vermögens; Entschädigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2007/4Entscheid Art. 90 Abs. 3 KVV. Art. 54 Abs. 2 ATSG. Prämienforderung einer Krankenversicherung betreffend einen Zeitraum vor Eröffnung eines Konkursverfahrens, in welchem die Krankenversicherung die Forderung nicht eingegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2007, KV 2007/4) Zahlung; Prämie; Quot; Prämien; Forderung; Intras; Konkurs; Betrag; Rechnung; Einsprache; Raten; Verfahren; Zahlungsbefehl; Gutschrift; SchKG; Betreibung; Einspracheentscheid; Akten; Rechtsvorschlag; Zahlungsvereinbarung; Verfügung; Parteien; Beschwerdeführers; Versicherungsgericht; Mahnung; Mahngebühr; Vorgehen; Krankenpflegeversicherung; Forderungen
BSKV.2023.14-Betreibung; Zahlung; Apos; Recht; Höhe; Prämie; Prämien; Bundesgericht; Versicherung; Urteil; Zahlungsaufforderung; Bundesgerichts; Sozialversicherungsgericht; Krankenversicherung; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Einsprache; SchKG; Person; Hinweisen; Betrag; Basel; Basel-Stadt; Betreibungsamt; Gericht; Bearbeitungsgebühren; Einspracheentscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 567 (5A_487/2014)Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Betriebene; Schuld; Vermögens; Fortsetzung; Konkurs; Einrede; Auslegung; Rechtsvorschlages; Rechtsvorschlag; Vermögen; Betriebenen; Fortsetzungsbegehren; Aufsichtsbehörde; Richter; Verfahren; Oberland; Entscheid; Schuldbetreibung; Lehre; Schuldner; Urteil; Zivilsachen; Grundsätze
130 III 678Überweisung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG. Die Vorschrift, wonach der mit fehlendem neuen Vermögen begründete Rechtsvorschlag dem Richter vorzulegen ist, betrifft das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Eine betreibungsamtliche Verfügung, die gegen diese Vorschrift verstösst, ist deshalb nicht im Sinn von Art. 22 Abs. 1 SchKG nichtig (E. 2). SchKG; Schuld; Rechtsvorschlag; Schuldner; Verfügung; Einrede; Betreibung; Vermögens; Richter; Konkurs; Appellationshof; Betreibungsamt; Verfahren; Vorschrift; Zahlungsbefehl; Forderung; Entscheid; Rechtsöffnung; Interesse; Urteil; Kantons; Verhältnis; Gläubiger; Konkurseröffnung; Einwand; üglich