LwG Art. 75 - Produktionssystembeiträge
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 75 LwG vom 2025
Art. 75 Produktionssystembeiträge
1 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:a. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für gesamtbetriebliche Produktionsformen;b. (1) einen nach Nutzungsart und Wirkung abgestuften Beitrag für teilbetriebliche Produktionsformen;c. einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit für besonders tierfreundliche Produktionsformen.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.