OR Art. 748 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Der Art. 748 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Art. 748 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA080035ForderungSuper; Superaccelerator; Berufung; Superaccelerators; Auflösung; Anspruch; Vorinstanz; Beklagte; Beklagten; Entscheid; Beweis; Berufungsverfahren; Parteien; Klägers; Ziffer; Bonus; Auszahlung; Recht; Auflösungsvertrag; Vertrag; Abschluss; Verzug; Klage; Gremien; Urteil; Ziele; ätten
SOSGNEB.2002.1Steuerfreie HandänderungHandänderung; Immobilien; Grundstück; Immobiliengesellschaft; Betrieb; Betriebsgesellschaft; Grundstücke; Fusion; Verfügung; Übertragung; Handänderungssteuer; Liegenschaft; Gesellschaft; Beteiligungsrechte; Verfügungsmacht; Recht; Beteiligungsrechten; Unterscheidung; Immobiliengesellschaften; Rekurrentin; Quot; Unternehmen; Verfügungsgewalt; Alleinaktionär; Eigentümer; Steuergericht; Liegenschaften; Aktien; Einsprache

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2006.00052Die dreissigtägige Frist zur Mitteilung eines Vorbehalts betreffend die Durchführung eines Einschätzungsverfahrens durch die Gemeinde stellt keine Rechtsmittelfrist dar und fällt demgemäss nicht unter die Fristenstillstandsregelung von § 13 VO StG.Steuer; Handänderung; Steuer; Recht; Handänderungssteuer; Gemeinde; Fusion; Rekurs; Einschätzung; Frist; Grundstücke; Grundbuch; Grundbuchamt; Pflichtige; Handänderungen; Gesellschaft; Kontinuität; Engagement; Umstrukturierung; Einsprache; Rekurskommission; Übertragung; Rechtsmittel; Aktiven; Passiven; Sperrfrist; Ermessen; Fristen
SGHG.2004.44Entscheid Art. 18 OR (SR 220). Auslegung eines zwischen den Parteien und weiteren Beteiligten vereinbarten Aktionärbindungsvertrags (ABV) und einer zwischen diesen in der Folge abgeschlossenen Austrittsvereinbarung. Aufgrund einer Auslegung von Ziff. 13.2 ABV steht der Klägerin gestützt auf diese Bestimmung aus der rechtswirksam erfolgten Ausübung des Kaufsrechts über 2'081 Aktien der Beklagten ein Anspruch gegenüber dieser auf Übertragung dieser Aktien gegen Erstattung des Nominalwertes zu (Handelsgericht, 14. Juni 2005, HG.2004.44). Austritt; Austritts; Aktie; Aktien; Austrittsvereinbarung; Beklagte; Beklagten; Vergleich; Quot; Vergleichs; Parteien; Poolmitglied; Fusion; Nominalwert; Übertragung; Vertrag; Aktionärspool; Kaufsrecht; Poolaktien; Namenaktien; Regelung; Vereinbarung; Poolmitgliedes; Kündigung; Pflicht; Ausscheiden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 18Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft. Obschon im Gesetz eine solche Umwandlung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die durch blosse Statutenänderung vorgenommene Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen werden. été; Inscription; égale; être; éposé; Umwandlung; édé; édéral; étés; ération; Aktiengesellschaft; érative; Beauregard; Sàrl; écision; érêts; également; Recht; Chambre; Gesellschaft; Opération; éanciers; Elles; Tribunal; éré; éder; -après:; KÜNG; Fusion; Gesellschaftsrecht
115 II 415Fusion von Stiftungen durch Absorption. 1. Obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist eine Fusion von Stiftungen dadurch möglich, dass eine Stiftung eine andere absorbiert (E. 2). 2. Die Fusion von Stiftungen kann nur durch behördlichen Akt erfolgen. Ist dafür die Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) oder die Umwandlungsbehörde (Art. 85 f. ZGB) zuständig? Die von der Aufsichtsbehörde verfügte Fusion ist jedenfalls nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig (E. 3b). 3. Bei der Fusion von Stiftungen sind die in Art. 748 und 914 OR aufgestellten Grundsätze einzuhalten, soweit sich diese auf eine Stiftung übertragen lassen. Ihre Missachtung führt aber nicht zur Nichtigkeit der Fusion (E. 3c). 4. Als Universalsukzession bewirkt die Fusion, dass die Rechte und Verbindlichkeiten der aufgenommenen Stiftung auf die aufnehmende übergehen, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Übernahme den Beteiligten nicht bekannt waren (E. 5). Fusion; Stiftung; Person; Versicherungskasse; Beklagten; Vermögens; Gunsten; Stiftungen; Versicherungskasse; Recht; Innern; Arbeiter-Rentenkasse; Obergericht; Personal; Vermögenswert; Berufung; Aufsichtsbehörde; Angestellten; Arbeiter-Rentenkasse; Vermögenswerte; Arbeiter-Rentenkasse; Direktion; Entscheid; Verfügung; Urteil; Arbeitnehmer; Angestellten; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1726/2006ZölleQuot;; Verfügung; Recht; Kontingent; Zuteilung; Bundesverwaltungsgericht; Zollkontingent; Jahresdrittel; Kontingents; VStrR; Verjährung; Urteil; Einfuhr; Abgabe; Entscheid; Verfahren; Zollkontingentsanteil; Schweiz; Konsumeier; Verfügungen; Zollkontingentsanteile; Forderung; Bundesgesetz; Verfahrens; Schuldenruf; Bundesgericht; Forderung