OR Art. 748 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

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Art. 748 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA080035ForderungSuper; Superaccelerator; Berufung; Superaccelerators; Auflösung; Anspruch; Vorinstanz; Beklagte; Beklagten; Entscheid; Beweis; Berufungsverfahren; Parteien; Klägers; Ziffer; Bonus; Auszahlung; Recht; Auflösungsvertrag; Vertrag; Abschluss; Verzug; Klage; Gremien; Urteil; Ziele; ätten
SOSGNEB.2002.1Steuerfreie HandänderungHandänderung; Immobilien; Grundstück; Immobiliengesellschaft; Betrieb; Betriebsgesellschaft; Grundstücke; Fusion; Verfügung; Übertragung; Handänderungssteuer; Liegenschaft; Gesellschaft; Beteiligungsrechte; Verfügungsmacht; Recht; Beteiligungsrechten; Unterscheidung; Immobiliengesellschaften; Rekurrentin; Quot; Unternehmen; Verfügungsgewalt; Alleinaktionär; Eigentümer; Steuergericht; Liegenschaften; Aktien; Einsprache

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2006.00052Die dreissigtägige Frist zur Mitteilung eines Vorbehalts betreffend die Durchführung eines Einschätzungsverfahrens durch die Gemeinde stellt keine Rechtsmittelfrist dar und fällt demgemäss nicht unter die Fristenstillstandsregelung von § 13 VO StG.Steuer; Handänderung; Steuer; Recht; Handänderungssteuer; Gemeinde; Fusion; Rekurs; Einschätzung; Frist; Grundstücke; Grundbuch; Grundbuchamt; Pflichtige; Handänderungen; Gesellschaft; Kontinuität; Engagement; Umstrukturierung; Einsprache; Rekurskommission; Übertragung; Rechtsmittel; Aktiven; Passiven; Sperrfrist; Ermessen; Fristen
SGHG.2004.44Entscheid Art. 18 OR (SR 220). Auslegung eines zwischen den Parteien und weiteren Beteiligten vereinbarten Aktionärbindungsvertrags (ABV) und einer zwischen diesen in der Folge abgeschlossenen Austrittsvereinbarung. Aufgrund einer Auslegung von Ziff. 13.2 ABV steht der Klägerin gestützt auf diese Bestimmung aus der rechtswirksam erfolgten Ausübung des Kaufsrechts über 2'081 Aktien der Beklagten ein Anspruch gegenüber dieser auf Übertragung dieser Aktien gegen Erstattung des Nominalwertes zu (Handelsgericht, 14. Juni 2005, HG.2004.44). Austritt; Austritts; Aktie; Aktien; Austrittsvereinbarung; Beklagte; Beklagten; Vergleich; Quot; Vergleichs; Parteien; Poolmitglied; Fusion; Nominalwert; Übertragung; Vertrag; Aktionärspool; Kaufsrecht; Poolaktien; Namenaktien; Regelung; Vereinbarung; Poolmitgliedes; Kündigung; Pflicht; Ausscheiden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 18Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft. Obschon im Gesetz eine solche Umwandlung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die durch blosse Statutenänderung vorgenommene Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen werden. été; Inscription; égale; être; éposé; Umwandlung; édé; édéral; étés; ération; Aktiengesellschaft; érative; Beauregard; Sàrl; écision; érêts; également; Recht; Chambre; Gesellschaft; Opération; éanciers; Elles; Tribunal; éré; éder; -après:; KÜNG; Fusion; Gesellschaftsrecht
115 II 415Fusion von Stiftungen durch Absorption. 1. Obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist eine Fusion von Stiftungen dadurch möglich, dass eine Stiftung eine andere absorbiert (E. 2). 2. Die Fusion von Stiftungen kann nur durch behördlichen Akt erfolgen. Ist dafür die Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) oder die Umwandlungsbehörde (Art. 85 f. ZGB) zuständig? Die von der Aufsichtsbehörde verfügte Fusion ist jedenfalls nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig (E. 3b). 3. Bei der Fusion von Stiftungen sind die in Art. 748 und 914 OR aufgestellten Grundsätze einzuhalten, soweit sich diese auf eine Stiftung übertragen lassen. Ihre Missachtung führt aber nicht zur Nichtigkeit der Fusion (E. 3c). 4. Als Universalsukzession bewirkt die Fusion, dass die Rechte und Verbindlichkeiten der aufgenommenen Stiftung auf die aufnehmende übergehen, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Übernahme den Beteiligten nicht bekannt waren (E. 5). Fusion; Stiftung; Person; Versicherungskasse; Beklagten; Vermögens; Gunsten; Stiftungen; Versicherungskasse; Recht; Innern; Arbeiter-Rentenkasse; Obergericht; Personal; Vermögenswert; Berufung; Aufsichtsbehörde; Angestellten; Arbeiter-Rentenkasse; Vermögenswerte; Arbeiter-Rentenkasse; Direktion; Entscheid; Verfügung; Urteil; Arbeitnehmer; Angestellten; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1726/2006ZölleQuot;; Verfügung; Recht; Kontingent; Zuteilung; Bundesverwaltungsgericht; Zollkontingent; Jahresdrittel; Kontingents; VStrR; Verjährung; Urteil; Einfuhr; Abgabe; Entscheid; Verfahren; Zollkontingentsanteil; Schweiz; Konsumeier; Verfügungen; Zollkontingentsanteile; Forderung; Bundesgesetz; Verfahrens; Schuldenruf; Bundesgericht; Forderung