ZGB Art. 741 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 741 ZGB vom 2025

Art. 741 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 741 Last des Unterhaltes

1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.

2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

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Art. 741 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140046Dienstbarkeit und PersönlichkeitsverletzungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Recht; Grundstück; Toranlage; Einfriedung; Interesse; Berufungsklägers; Ausübung; Vorinstanz; Wegrecht; Liegenschaft; Dienstbarkeit; Parteien; Massnahme; Strasse; Berechtigte; Entscheid; Interessen; ätte
ZHLB140024ForderungUnterhalt; Berufung; Recht; Vorinstanz; Unterhalts; Beklagte; Beklagten; Verfahren; Betreibung; Klage; Forderung; Grundstück; Urteil; Eigentümer; Zufahrtsstrasse; Unterhaltspflicht; Ersatzvornahme; Kläger; Gericht; Betrag; Winter; Strasse; Klägers; Rechnung; Laubräumung; Winterdienst; Schuld; Meilen; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/62Urteil814.20), Art. 4 ff des kommunalen Abwasserreglements (AR). Die Grundstück; Leitung; Kanalisation; Gemeinde; Tannenweg; Abwasser; Eigentümer; Unterhalt; Grundstücke; Beschwerde; Recht; Grundstücks; Anschluss; Beschwerdegegner; Leitungen; Sanierung; Gemeinderat; Abwasseranlage; Grundeigentümer; Kanalisationsleitung; Eigentum; Anschlussleitung; Erschliessung; Abgrenzung; Abwasseranlagen; Bestimmungen; Grundstücken; Verwaltungsgericht; Pflicht; Politische
AGAGVE 2015 50B. Sachenrecht50 Art. 741 ZGBDient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl demDienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist derDienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- undErneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung... Erneuerung; Unterhalt; Strasse; Unterhalts; Dienstbarkeitsberechtigte; Erneuerungsarbeiten; Leistung; Vornahme; Grundstück; Obergericht; Beklagten; Liver; Kommentar; Pflicht; Basel; Schuldner; Zivilrecht; Dienstbar-; Rechtskraft; Sinne; Göksu; Handkommentar; Privatrecht; Ersatzvornahme; Petitpierre; Basler; Parzelle; Parteien; Unter-; Regelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 444 (5A_235/2011)Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Kiesabbau; Abbau; Grundstück; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Zustand; Obergericht; öffentlich-rechtliche; Kiesausbeutungsrecht; Aushubmaterial; Recht; Grundeigentümer; Zusatzvereinbarung; Materialien; Bewilligung; Vertrag; Grundbucheintrag; Rechte; Auslegung; Rekultivierung; Wiederherstellung; Vorschrift; Dienstbarkeiten; Zusatzvereinbarungen; Erwerbsgr; Dienstbarkeitsvertrags
132 III 545Art. 741 Abs. 2 ZGB; Erstellungskosten für Vorrichtungen, die zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit gehören. Art. 741 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf den Unterhalt und erlaubt es dem Eigentümer des dienenden Grundstückes nicht, vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu verlangen, dass er sich an den Kosten für die Erstellung der zur Ausübung der Gunddienstbarkeit gehörenden Vorrichtungen beteiligt (E. 3). Tribunale; Attrice; Esercizio; Corte; Opera; Appello; PAUL-HENRI; Vorrichtungen; Ausübung; Eigentümer; Erstellung; Pretore; Friborgo; Avente; Lattrice; Inserzione; Nella; PETER; LIVER; Commento; JÖRG; HÜRLIMANN-KAUP; STEINAUER; SCHMID/; BETTINA; Urteilskopf; Estratto; Regeste; Erstellungskosten