LwG Art. 74 - Landschaftsqualitätsbeiträge

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 74 LwG vom 2023

Art. 74 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge

1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.

2 Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:

  • a. die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
  • b. die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
  • c. die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
  • 3 Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-8533/2010Direktzahlungen und ÖkobeiträgeDirektzahlungen; Tierschutz; Verletzung; Kürzung; Entscheid; Recht; Beiträge; Vorinstanz; Kanton; Landwirtschaft; Bundes; Tierschutzgesetz; Beschwerdeführers; Tiere; Kontrolle; Streichung; Verhältnis; Tierschutzgesetzgebung; Rekurs; Kantons; Erstinstanz; Betrieb; Direktzahlungs­; Kürzungsrichtlinie; Sachverhalt; Verhältnismässigkeit; Verweigerung