Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 74 BGG vom 2025

Art. 74 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 74 Streitwertgrenze

1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:

  • a. 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
  • b. 30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
  • 2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:

  • a. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
  • b. (1) wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
  • c. gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
  • d. gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
  • e. (2) gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
  • (1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 74 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRZ220013Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)Vorinstanz; Verfahren; Recht; Verantwortung; Aufwand; Eingabe; Mandantin; Honorar; AnwGebV; Akten; Stellungnahme; Schwierigkeit; Grundgebühr; Kinderbelange; Entschädigung; Eingaben; Verhandlung; Klage; Zuschlag; Unterhalt; Entscheid; Kindesverfahrensvertreterin; Höhe; Parteien; Beschwerdeverfahren; Honorarnote; Teilnahme; ührt
    ZHLF190041Testamentseröffnung und ErbscheinBerufung; Berufungsklägerin; Testament; Willensvollstrecker; Erbschein; Willensvollstreckerin; Willensvollstreckerinnen; Erben; Erblasser; Entscheid; Obergericht; Testamentsnachtrag; Bundesgericht; Verfügung; Sinne; Urteil; Testamentseröffnung; Bülach; Einzelgericht; Erblassers; Eingabe; Bezirksgericht; Verfügungen; Einsetzung; Einsprache; Bescheinigung; Gesch; Testamentsnachtrages; Massnahmen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2012.00533Unter welchen Voraussetzungen darf das Handelsregisteramt bei fehlendem Rechtsdomizil einen Verein auflösen?Recht; Handelsregister; Verein; HRegV; Rechtsdomizil; Eintrag; Aufforderung; Verfügung; Vereinigung; Handelsregisteramt; Auflösung; Verbindung; Kanton; Beschwerdegegner; Eintragung; Vereine; Register; A-Vereinigung; Vereins; Löschung; Streit; Kantons; Amtes; Liquidation; Vorstandsmitglieder; Beschwerden; Beschwerdeführenden; Interesse
    BSZB.2017.47 (AG.2018.253)Abschreibung infolge Rückzugs der Berufung, KostenentscheidBerufung; Berufungskläger; Verfahren; Entscheid; Berufungsbeklagte; Gericht; Rückzug; Streitwert; Parteien; Zivilgericht; Berufungsverfahren; Kommentar; Honorar; Rückzugs; Prozesskosten; Berufungsbeklagten; Verhandlung; Zivilgerichts; Basel; Verfahrens; Gerichtskosten; Leistung; Rechtsmittel; Berufungsverfahrens; Seiler; Sutter-Somm; Verteilung; Bundesgericht; Zivilsache
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 237 (5A_366/2019)
    Regeste
    Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO ; Aktenschluss im summarischen Verfahren bei zweitem Schriftenwechsel. Wird im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Nachher sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (E. 3.1; Klärung der in BGE 144 III 117 offengelassenen Frage).
    Schriftenwechsel; Noven; Bezirksgericht; Recht; Akten; Bundesgericht; Aktenschluss; Gesuch; Entscheid; Replik; Verfahren; Stellung; Gesuchs; Verfügung; Beschwerde; Obergericht; Eingabe; Replikrecht; Schweiz; Beschwerdeführers; Passivlegitimation; Stellungnahme; Frist; Urteil; Summarverfahren; Parteien
    144 III 346 (4A_565/2017)Streitwertberechnung in Ausweisungsklagen bei Rechtsschutz in klaren Fällen. Regeln für die Streitwertberechnung (E. 1.2).
    Verfahren; Kündigung; Streitwert; Urteil; Ausweisung; Recht; Verfahrens; Entscheid; Streitwertberechnung; Rechtsprechung; Fälle; Urteile; Summarverfahren; Kündigungssperrfrist; Sperrfrist; Ausweisungsklagen; Fällen; Beendigung; Mietverhältnisses; Praxis; Miete; Nichteintreten; Rechtsschutz; Erwägungen; Vorinstanz; Hinweis

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Vock, RudinBasler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [BGG]2008
    -Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2008