CC Art. 739 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 739 CC de 2025

Art. 739 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 739 Besoins nouveaux du fonds dominant

Les besoins nouveaux du fonds dominant n’entraînent aucune aggravation de la servitude.


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Art. 739 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2021/334Appel; ’appel; ’installation; ’il; ’appelant; éposé; état; éfendeur; élécommunications; ’antenne; L’appel; Commune; ’adapter; éléphonie; ’expert; écembre; écité; évolution; ’ORNI; érieur; écision
VDHC/2021/298Appel; ’appel; ’appelante; Commune; ’au; érant; ’est; âtiment; érants; ’intimée; ’il; éposé; édéral; ésident; Président; épens; état; ’action; ’ordonnance; étaire; L’appel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGEBVU 23.100-Grundstück; Parzelle; Miteigentum; Zweck; Wegparzelle; Miteigentums; Erschliessung; Grundstücke; Miteigentümer; Strasse; Zufahrt; Bauparzelle; Grundstücks; Zweckänderung; Beschwerdeführenden; Baute; Grundbuch; Zweckbestimmung; Gebrauch; Massnahmen; Mehrbelastung; Interesse; Wohnungen; Abstellplätze; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 536Art. 738 f. ZGB; Inhalt der Dienstbarkeit bei veränderten Bedürfnissen. Mit dem Umbau eines Ökonomiegebäudes in ein Zweifamilien-Wohnhaus mit den dazugehörenden Garagen fallen die ursprünglichen Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes dahin. Das nach einem Landwirtschaftsbetrieb mit Wohnhaus bemessene Fuss- und Fahrwegrecht braucht den neuen Bedürfnissen, die durch die Benützung der Garagen entstehen, nicht dienstbar gemacht zu werden. Grundstück; Berufung; Garagen; Berufungskläger; Fahrwegrecht; Ökonomiegebäude; Grundstücks; Bedürfnisse; Grundstücke; Wohnhaus; Berufungsklägers; Ökonomiegebäudes; Zweck; Umbau; Zufahrt; Grundbuch; Eigentümer; Bedürfnissen; Personenwagen; Entscheid; Wortlaut; Landwirtschaft; Benützung; Wohnungen; Bauvorhaben
91 I 438Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Widerruf; Aktiengesellschaft; Befugnisse; Gesellschaftsorgane; önne; Beschluss; änkt; Eintrag; Verwaltung; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Urteil; Auflösungsbeschlusses; Generalversammlung; öste; Handlung; Bundesgericht; ässig; Handlungen; Auffassung; Recht; Schweiz; STEIGER; Mitglied

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter LiverZürcher Die Dienstbarkeiten und Grundlasten [Art. 730 bis 792 ZGB]1980