ZGB Art. 739 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 739 ZGB vom 2025

Art. 739 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 739 Bei verändertem Bedürfnis

Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.


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Art. 739 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2021/334Appel; ’appel; ’installation; ’il; ’appelant; éposé; état; éfendeur; élécommunications; ’antenne; L’appel; Commune; ’adapter; éléphonie; ’expert; écembre; écité; évolution; ’ORNI; érieur; écision
VDHC/2021/298Appel; ’appel; ’appelante; Commune; ’au; érant; ’est; âtiment; érants; ’intimée; ’il; éposé; édéral; ésident; Président; épens; état; ’action; ’ordonnance; étaire; L’appel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGEBVU 23.100-Grundstück; Parzelle; Miteigentum; Zweck; Wegparzelle; Miteigentums; Erschliessung; Grundstücke; Miteigentümer; Strasse; Zufahrt; Bauparzelle; Grundstücks; Zweckänderung; Beschwerdeführenden; Baute; Grundbuch; Zweckbestimmung; Gebrauch; Massnahmen; Mehrbelastung; Interesse; Wohnungen; Abstellplätze; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 536Art. 738 f. ZGB; Inhalt der Dienstbarkeit bei veränderten Bedürfnissen. Mit dem Umbau eines Ökonomiegebäudes in ein Zweifamilien-Wohnhaus mit den dazugehörenden Garagen fallen die ursprünglichen Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes dahin. Das nach einem Landwirtschaftsbetrieb mit Wohnhaus bemessene Fuss- und Fahrwegrecht braucht den neuen Bedürfnissen, die durch die Benützung der Garagen entstehen, nicht dienstbar gemacht zu werden. Grundstück; Berufung; Garagen; Berufungskläger; Fahrwegrecht; Ökonomiegebäude; Grundstücks; Bedürfnisse; Grundstücke; Wohnhaus; Berufungsklägers; Ökonomiegebäudes; Zweck; Umbau; Zufahrt; Grundbuch; Eigentümer; Bedürfnissen; Personenwagen; Entscheid; Wortlaut; Landwirtschaft; Benützung; Wohnungen; Bauvorhaben
91 I 438Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Widerruf; Aktiengesellschaft; Befugnisse; Gesellschaftsorgane; önne; Beschluss; änkt; Eintrag; Verwaltung; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Urteil; Auflösungsbeschlusses; Generalversammlung; öste; Handlung; Bundesgericht; ässig; Handlungen; Auffassung; Recht; Schweiz; STEIGER; Mitglied

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter LiverZürcher Die Dienstbarkeiten und Grundlasten [Art. 730 bis 792 ZGB]1980