Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 738 ZGB vom 2024

Art. 738 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 738 2. Nach dem Eintrag

1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.

2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.


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Art. 738 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220004Nachbarrechtliche KlageBeklagten; Recht; Berufung; Vorinstanz; Bäume; Partei; Parteien; Birke; Entscheid; Verfahren; Waldbäume; Kläger; Grundstück; Rechtsbegehren; Klägern; Grundbuch; Urteil; Auslegung; Gericht; Tanne; Servitut; Begründung; Streit
ZHLB210023FeststellungGrundstück; Beklagten; Vorinstanz; Dienstbarkeit; Neubau; Gebäude; Untergeschoss; Umgebung; Berufung; Grundstücke; -strasse; Recht; Zweck; Geschoss; Grundstücks; Kat-Nr; Villen; Auslegung; Gestalt; Projekt; Garten; Baute; Gemeinde; Gestaltung; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00144BaubewilligungWortlaut; Richtplan; Beschwerdegegner; Grenzbaurecht; Vertrag; Grenze; Rechte; Bauten; Par­teien; Auslegung; Grundstück; Rekursverfahren; Vollzug; Richtplanes; Behauptungen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Gebäude; Abstandsbereich; ­gegenüber; Auffassung; ­tehen; Arealüberbauung; Grundbucheintrag; Pflich­­ten; Schweizerischen; Zivilgesetzbuches
SGB 2012/184Urteil Baurecht, Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG (sGS 731.1). Die strassenmässige Erschliessung ist auf Grund der vorliegenden Grunddienstbarkeit gegeben, auch wenn der genaue Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts umstritten ist bzw. dessen nachbarschützende Funktion vom Zivilrichter noch beurteilt werden muss (Verwaltungsgericht, B 2012/184). Verfahren; Recht; Grundstück; Gehör; Vorinstanz; Gehörs; Entscheid; Verfahrens; Beschwerde; Fahrwegrecht; Oberdorf; Oberdorfstrasse; Einsprache; Einsprecherin; Gallen; Rekurs; Gemeinde; Zufahrt; Baubehörde; Baubewilligung; Wohnhaus; Stellung; Kanton; Gehörsverletzung; Anspruch; Grunddienstbarkeit; Oberuzwil; Grundstücks; ätzlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 650 (5A_245/2012)Art. 674 und 738 ZGB; Überbaurecht; Inhalt und Umfang. Das Überbaurecht für zwei Wohngeschosse und für das Dach umfasst mangels Regelung im Dienstbarkeitsvertrag auch die Dachgestaltung, aber nicht die Veränderung des Daches zwecks Aufstockung des Hauses oder die Erstellung von Aufbauten, die in keinem funktionellen Zusammenhang mit dem Dach stehen. Fall einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach (E. 3-6). Über; Überbau; Überbaurecht; Grundstück; Fotovoltaik; Fotovoltaikanlage; Daches; Zweck; Wohngeschoss; Recht; Überbaurechts; Obergericht; Grundstücke; Eigentümer; Bauten; Wohngeschosse; Beschwerdegegner; Erwerbsgr; Dachgestaltung; Auslegung; Grundbuch; Grundstücks; Grunddienstbarkeit; Vorrichtung
137 III 444 (5A_235/2011)Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Kiesabbau; Abbau; Grundstück; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Zustand; Obergericht; öffentlich-rechtliche; Kiesausbeutungsrecht; Aushubmaterial; Recht; Grundeigentümer; Zusatzvereinbarung; Materialien; Bewilligung; Vertrag; Grundbucheintrag; Rechte; Auslegung; Rekultivierung; Wiederherstellung; Vorschrift; Dienstbarkeiten; Zusatzvereinbarungen; Erwerbsgr; Dienstbarkeitsvertrags

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturLeitung; Recht; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Bahnstrom; Interessen; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Gewässerraum; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Begehren; Vertrag
A-5940/2016HochspannungsleitungenPlangenehmigung; Recht; Plangenehmigungs; Urteil; Enteignung; Bundes; Verfahren; Hochspannungsfreileitung; Erdseil; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; BVGer; Leitung; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Plangenehmigungsverfahren; Betrieb; Durchleitung; Bewilligung; Enteignungsverfahren; Daten; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, WolfBasler Zivilgesetzbuch II2023
Thomas Geiser, Stephan WolfBasler Kommentar ZGB II2019