Swiss Civil Code (SCC) Art. 736

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 736 SCC from 2024

Art. 736 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 736 3. By court order

1 If an easement is of no value to the dominant property, the servient owner may request its deletion.

2 If the dominant property still derives a benefit from the easement but this is minor and disproportionate to the encumbrance, the easement may be partly or wholly cancelled in return for compensation.


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Art. 736 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210023FeststellungGrundstück; Beklagten; Vorinstanz; Dienstbarkeit; Neubau; Gebäude; Untergeschoss; Umgebung; Berufung; Grundstücke; -strasse; Recht; Zweck; Geschoss; Grundstücks; Kat-Nr; Villen; Auslegung; Gestalt; Projekt; Garten; Baute; Gemeinde; Gestaltung; Urteil
ZHNP160002NachbarrechtGrundstück; Recht; Berufung; Beklagten; Dienstbarkeit; Vorinstanz; Dienstbarkeitsfläche; Grundstücks; Fahrzeug; Ausübung; Klage; Parteien; Fahrzeuge; Verletzung; Rechtsausübung; Urteil; Gebot; Grundstücke; Verfahren; Fahrwegrecht; Interesse; Berufungskläger; Kat-Nr; Grundbuch; Berufungsbeklagte; Fläche; Zufahrt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/8Urteil Gewässernutzungsrecht, Art. 11 GNG (sGS 751) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR Beschwerde; Beschwerdegegner; Grundstück; Recht; Sondernutzungsbewilligung; Bootshaab; Tiefbauamt; Verfügung; Konzession; Verfahren; Tiefbauamtes; Vorinstanz; Gehör; Erteilung; Baurecht; Verfügungen; Entscheid; Rechte; Gehörs; Grundstücks; Gesuch; Verletzung; Nichtigkeit; Verwaltungsgericht; Eigentümer; Rechtsvorgängerin; Verfahrens; Auflage; Verlängerung
LUA 95 330§ 19 Abs. 1 Ziff. 4 StG; Art. 736 Abs. 2 ZGB. Einkommen natürlicher Personen; Ablösung der Dienstbarkeit; steuerrechtliche Behandlung einer Mehrwegentschädigung. Ob es sich bei einer Entschädigung um Einkommen oder um einen Ausgleich von Vermögensschaden handelt, bestimmt sich nach deren wirtschaftlichem Gehalt. Eine Mehrwegentschädigung, die wegen Verlegung und Verlängerung eines Fahrwegrechtes ausgerichtet wurde, ist kein Ertrag aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück und somit kein steuerbares Einkommen.Grundstück; Grundstücke; Vermögens; Grundstückes; Fahrweg; Entschädigung; Mehrweg; Eigentümer; Einkommen; Fahrwegrecht; Mehrwegentschädigung; Recht; Grunddienstbarkeit; Enteignung; Dienstbarkeit; Schaden; Vertrag; Einkünfte; Vermögensertrag; Eigentum; Ersatz; Ausübung; Interesse; Verkehrswert; Servitut; Löschung; Reimann/Zuppinger/Schärrer; Dienstbarkeiten; Rechte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 88 (5A_698/2017)Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). Grundstück; Grunddienstbarkeit; Grundstücks; Parkplatz; Grundbuch; öffentlich-rechtliche; Eigentums; Eigentumsbeschränkung; Recht; Urteil; Parkplätze; Verfügung; Mehrfamilienhaus; Eigentümer; Nutzniessung; Typenfixierung; öffentlich-rechtlichen; Löschung; Interesse; Parkplatzbenutzungsrecht; Eigentümerin; Parkplatzbenutzungsrechts; Besucherparkplätze; Benutzungsrecht; Parkplatzes; Liegenschaft; Berufung
134 III 341 (5C.42/2007)Dienstbarkeit. Eine vor dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu Gunsten des Gemeinwesens (Stadt Zürich) begründete, den Betrieb eines unsittlichen Gewerbes auf dem belasteten Grundstück untersagende Gemeindeservitut entfaltet ihre Wirkung ungeachtet des Umstandes, dass der Gegenstand der Dienstbarkeit heute auch im öffentlichen Bau- und Planungsrecht geregelt ist (E. 2). Letzteres bedeutet namentlich nicht, dass das Gemeinwesen im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB alles Interesse an der Dienstbarkeit verloren hätte (E. 3). Der Begriff "unsittliches Gewerbe" ist hinreichend bestimmt und lässt zu, dass ein Erotiksalon darunter subsumiert wird (E. 4). Recht; Interesse; Gewerbe; Quartier; Stadt; Urteil; Dienstbarkeiten; Grundstück; Grundbuch; Klage; Beklagten; Verbot; Berufung; Gunsten; Gemeindeservitut; Liegenschaft; Obergeschoss; Widerklage; Planungs; Salon; Betrieb; Gemeinwesen; Sinne; Entscheid; Wohnanteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5570/2009Enteignungädigung; Grundstück; Recht; GB-Nr; Seezugang; Vorinstanz; Seezugangs; Bundes; Verkehrs; Einigung; Seezugangsrecht; Verkehrswert; Schätzung; Einigungs; Entschädigung; Grundstücke; Einigungsver; Schätzungs; Boots; Parzelle; Entscheid; Einigungsverhandlung; Enteignung; Verfahren; Grundstückes; Quot;; Bundesver; Enteignete; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch1980