ZGB Art. 736 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 736 ZGB vom 2024

Art. 736 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 736 3. Ablösung durch das Gericht

1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.

2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 736 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210023FeststellungGrundstück; Beklagten; Vorinstanz; Dienstbarkeit; Neubau; Gebäude; Untergeschoss; Umgebung; Berufung; Grundstücke; -strasse; Recht; Zweck; Geschoss; Grundstücks; Kat-Nr; Villen; Auslegung; Gestalt; Projekt; Garten; Baute; Gemeinde; Gestaltung; Urteil
ZHNP160002NachbarrechtGrundstück; Recht; Berufung; Beklagten; Dienstbarkeit; Vorinstanz; Dienstbarkeitsfläche; Grundstücks; Fahrzeug; Ausübung; Klage; Parteien; Fahrzeuge; Verletzung; Rechtsausübung; Urteil; Gebot; Grundstücke; Verfahren; Fahrwegrecht; Interesse; Berufungskläger; Kat-Nr; Grundbuch; Berufungsbeklagte; Fläche; Zufahrt
Dieser Artikel erzielt 50 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/8Urteil Gewässernutzungsrecht, Art. 11 GNG (sGS 751) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR Beschwerde; Beschwerdegegner; Grundstück; Recht; Sondernutzungsbewilligung; Bootshaab; Tiefbauamt; Verfügung; Konzession; Verfahren; Tiefbauamtes; Vorinstanz; Gehör; Erteilung; Baurecht; Verfügungen; Entscheid; Rechte; Gehörs; Grundstücks; Gesuch; Verletzung; Nichtigkeit; Verwaltungsgericht; Eigentümer; Rechtsvorgängerin; Verfahrens; Auflage; Verlängerung
LUA 95 330§ 19 Abs. 1 Ziff. 4 StG; Art. 736 Abs. 2 ZGB. Einkommen natürlicher Personen; Ablösung der Dienstbarkeit; steuerrechtliche Behandlung einer Mehrwegentschädigung. Ob es sich bei einer Entschädigung um Einkommen oder um einen Ausgleich von Vermögensschaden handelt, bestimmt sich nach deren wirtschaftlichem Gehalt. Eine Mehrwegentschädigung, die wegen Verlegung und Verlängerung eines Fahrwegrechtes ausgerichtet wurde, ist kein Ertrag aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück und somit kein steuerbares Einkommen.Grundstück; Grundstücke; Vermögens; Grundstückes; Fahrweg; Entschädigung; Mehrweg; Eigentümer; Einkommen; Fahrwegrecht; Mehrwegentschädigung; Recht; Grunddienstbarkeit; Enteignung; Dienstbarkeit; Schaden; Vertrag; Einkünfte; Vermögensertrag; Eigentum; Ersatz; Ausübung; Interesse; Verkehrswert; Servitut; Löschung; Reimann/Zuppinger/Schärrer; Dienstbarkeiten; Rechte
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 88 (5A_698/2017)Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). Grundstück; Grunddienstbarkeit; Grundstücks; Parkplatz; Grundbuch; öffentlich-rechtliche; Eigentums; Eigentumsbeschränkung; Recht; Urteil; Parkplätze; Verfügung; Mehrfamilienhaus; Eigentümer; Nutzniessung; Typenfixierung; öffentlich-rechtlichen; Löschung; Interesse; Parkplatzbenutzungsrecht; Eigentümerin; Parkplatzbenutzungsrechts; Besucherparkplätze; Benutzungsrecht; Parkplatzes; Liegenschaft; Berufung
134 III 341 (5C.42/2007)Dienstbarkeit. Eine vor dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu Gunsten des Gemeinwesens (Stadt Zürich) begründete, den Betrieb eines unsittlichen Gewerbes auf dem belasteten Grundstück untersagende Gemeindeservitut entfaltet ihre Wirkung ungeachtet des Umstandes, dass der Gegenstand der Dienstbarkeit heute auch im öffentlichen Bau- und Planungsrecht geregelt ist (E. 2). Letzteres bedeutet namentlich nicht, dass das Gemeinwesen im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB alles Interesse an der Dienstbarkeit verloren hätte (E. 3). Der Begriff "unsittliches Gewerbe" ist hinreichend bestimmt und lässt zu, dass ein Erotiksalon darunter subsumiert wird (E. 4). Recht; Interesse; Gewerbe; Quartier; Stadt; Urteil; Dienstbarkeiten; Grundstück; Grundbuch; Klage; Beklagten; Verbot; Berufung; Gunsten; Gemeindeservitut; Liegenschaft; Obergeschoss; Widerklage; Planungs; Salon; Betrieb; Gemeinwesen; Sinne; Entscheid; Wohnanteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5570/2009Enteignungädigung; Grundstück; Recht; GB-Nr; Seezugang; Vorinstanz; Seezugangs; Bundes; Verkehrs; Einigung; Seezugangsrecht; Verkehrswert; Schätzung; Einigungs; Entschädigung; Grundstücke; Einigungsver; Schätzungs; Boots; Parzelle; Entscheid; Einigungsverhandlung; Enteignung; Verfahren; Grundstückes; Quot;; Bundesver; Enteignete; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch1980