Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 734a OR vom 2025

Art. 734a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 734a Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat

1 Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an:

  • 1. gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats;
  • 2. gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung;
  • 3. gegenwärtige Mitglieder des Beirats;
  • 4. frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.
  • 2 Als Vergütungen gelten insbesondere:

  • 1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
  • 2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
  • 3. Dienst- und Sachleistungen;
  • 4. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
  • 5. Antrittsprämien;
  • 6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;
  • 7. der Verzicht auf Forderungen;
  • 8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
  • 9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
  • 10. Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.
  • 3 Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:

  • 1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
  • 2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
  • 3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
  • 4. gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der Geschäftsleitung, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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