Art. 731a Besondere Bestimmungen
1 Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern.
2 Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, zugeteilt werden.
3 Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3409/2016 | Revisionsaufsicht | Beschwerde; Schwerdef?hrer; Beschwerdef?hrer; Revision; Unabh?ngigkeit; Revisor; Vorinstanz; Unternehmen; Zulassung; Urteil; Holding; Jahresrechnung; Entzug; Gesellschaft; Recht; Beschwerdef?hrers; Unterzeichnung; Verwaltungsrat; Dernisse; Gesellschaften; Vorinstanzliche; Unabh?ngigkeitserfordernis; Schr?nkte; Revisionsstelle; Vorliegen; Revisoren; Unabh?ngigkeitserfordernisse; Partei; Verfahren; Gesetzliche |