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Obligationenrecht (OR)

Art. 731a OR vom 2024

Art. 731a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 731a Besondere Bestimmungen

1 Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern.

2 Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, zugeteilt werden.

3 Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3409/2016RevisionsaufsichtBeschwerde; Schwerdef?hrer; Beschwerdef?hrer; Revision; Unabh?ngigkeit; Revisor; Vorinstanz; Unternehmen; Zulassung; Urteil; Holding; Jahresrechnung; Entzug; Gesellschaft; Recht; Beschwerdef?hrers; Unterzeichnung; Verwaltungsrat; Dernisse; Gesellschaften; Vorinstanzliche; Unabh?ngigkeitserfordernis; Schr?nkte; Revisionsstelle; Vorliegen; Revisoren; Unabh?ngigkeitserfordernisse; Partei; Verfahren; Gesetzliche
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