ZG Art. 73 - Zahlungsweise

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 73 ZG vom 2023

Art. 73 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 73 Zahlungsweise

1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.

2 Das EFD regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen.

3 Das BAZG kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Eigentum; SCHMID; Begründung; Teilung; Zivilgesetzbuch; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung; Abänderung; Baurechtsparzelle
141 V 170Art. 73 BVG; Art. 560 ZGB; Klageverfahren vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht; Klage durch Erben, die von einer Hinterlassenenleistungen beziehenden Person eingesetzt worden sind; sachliche Zuständigkeit. Der Erbgang ändert nichts an der Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, über vorsorgespezifische Streitigkeiten zu entscheiden (E. 4). évoyance; Genève; éritiers; éré; étence; écès; égale; éfunt; Ville; était; été; Autres; écédé; être; étent; Services; Assurance; éclaré; République; Chambre; édéral; étente; ître; Ayant; également; écifique; Héritiers; Kommentar; érés; Extrait

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6382/2017BahninfrastrukturVerfügung; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundesverwaltungsgericht; Gemeinde; Recht; Quot;; Fahrwegrecht; Person; Bahnübergang; Chamues-ch; Urteil; Auflage; Grundstück; Grundbuch; Personaldienstbarkeit; Sinne; Erwägung; Interesse; Aufhebung; Plangenehmigung; Öffentlichkeit; Erwägungen; Ausgestaltung
A-2758/2017ZölleEinfuhr; Richt; Verfahren; Rückerstattung; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Abgabepflichtige; Urteil; Recht; Markthütten; Streit; Sachverhalt; Vorinstanz; Verfahrens; Veranlagung; MWSTG; Zollstelle; Einfuhrsteuer; Sendung; Beschwerdeentscheid; Streitgegenstand; ährt