Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 73

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 73 VVG vom 2024

Art. 73 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 73 der Police; Abtretung und Verpfändung

1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. (1)

2 Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 73 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA060059Recht auf Beweis, Abgrenzung Tat-/RechtsfrageVorinstanz; Urteil; Beweis; Konto; Erwägung; Tatsache; Versicherung; Auszahlung; Rüge; Verfahren; Sachen; Beschwerdegegner; Pfandrecht; Tatsachen; Recht; Feststellung; Police; Beweisverfahren; Zahlung; Bundesgericht; Absatz; Bundesrecht; Verweisung; Pfandhaft
VDAP/2011/109-éance; éfenderesse; Assurance; Assurance; Morges; ès-verbal; établi; ésident; êté; épens; Argent; Aubonne; Arrondissement; Morges-Aubonne; Avait; Office; CPC-VD; Chambre; Côte; Président; èces; Espèce; éforme; Intimée
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2017/9EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. Arbeit; Verfahren; Quot; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsplatz; Versicherung; Beweis; Beilage; Taggeld; Kranken; Sympany; Tatsache; Person; Zeitraum; Parteien; Arbeitsfähigkeit; Klage; Beklagten; Gericht; Anspruch; Tatsachen; Cholezystektomie; Austritt; Arbeitsverhältnis; Versicherungsgericht; Arbeitsplatzkonflikt; ürde
SGKV-Z 2017/10EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. Verfahren; Quot; Versicherung; Beweis; Arbeitsplatz; Arbeitsunfähigkeit; Parteien; Sympany; Tatsache; Klage; Arbeitsplatzkonflikt; Versicherungsgericht; Kranken; Person; Taggeld; Gericht; Tatsachen; Bericht; Anspruch; Konflikt; Versicherungsgerichts; Stellung; Beurteilung; Urteil; Hinweis; Bestreitung; Gesundheit; Oberstufenschulgemeinde; Sachverhalt
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 34Unfallversicherung; Kürzung oder Verweigerung der Leistung im Todesfall. Leistungen aus Summen- wie Schadensversicherung können wegen Obliegenheitsverletzung gekürzt oder verweigert werden (E. 3). Grobe Verletzung der vertraglichen Pflicht zur ärztlichen Behandlung; Höhe der daherigen Kürzung (E. 5c). Leistung; Versicherung; Schaden; Summe; Schadens; Todesfall; Unfall; Urteil; Handelsgericht; Summenversicherung; Obliegenheit; Schadensversicherung; Leistungskürzung; Recht; Verletzung; Pflicht; Behandlung; Kürzung; Leistungen; Obliegenheitsverletzung; Spital; Todesfallkapital; Versicherungsvertrag; Schadenminderungspflicht; Todesfallkapitals
104 II 44Verdienstausfallversicherung; Art. 72 VVG. Verpflichtet sich ein Versicherer für einen Schaden infolge einer Körperverletzung aufzukommen, so handelt es sich dabei um eine Schadensversicherung, bei der im Umfange der erbrachten Versicherungsleistungen Subrogation gemäss Art. 72 VVG eintritt; eine Versicherung, die den tatsächlichen Verdienstausfall ausgleichen soll, ist eine solche Schadensversicherung (Änderung der Rechtsprechung; E. 4). Schaden; Versicherung; Schadens; Person; Schadensversicherung; Personenversicherung; Versicherer; Recht; Kappeler; Neuenburger; Unfall; Summe; Verdienstausfall; Rechtsprechung; Summen; Gesetze; Schweiz; Körperverletzung; Summenversicherung; Leistung; Gesetzes; Sinne; Bundesgericht; Ersatz; Ereignis; Zahlung; Leistungen; Urteil; Contacta