Urheberrechtsgesetz (URG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 73 URG vom 2022

Art. 73 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 73 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom IGE nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 (1) verfolgt und beurteilt.

(1) SR 313.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE120090Nichtanhandnahme Recht; Forschung; Anzeige; Beschwer; Urheber; Verfügung; Geschädigte; Person; Urheberrecht; Rechtsmittel; Anzeige; Rechte; Untersuchung; Verfahren; Rechten; Sachverhalt; Staatsanwalt; Sachverhalte; Antrag; Kammer; Sinne; Eigentum; Urheberrechts; Nationalfonds; Kanton

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FreiburghausKommentar zum Strafgesetzbuch1900
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