Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 73

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 73 BV vom 2024

Art. 73 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 73 Umwelt und Raumplanung Nachhaltigkeit

Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 73 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA170003Arbeitsrechtliche ForderungVorinstanz; Klage; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Erwäg; Anträge; Parteien; Beschwerdeschrift; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Forderung; Arbeitsgericht; Hauptverhandlung; Akten; Pensionskassenbeiträge; Beanstandung; Erwägung; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Verfügung; Beilage; Klagebewilligung; Beklagten; Beschwerdeanträge; /oder
SOVSKLA.2018.2Partnerrente BVGVerstorbene; Laden; Beigeladene; Verstorbenen; Beigeladenen; Beziehung; Zimmer; Richt; Partner; Klage; Tochter; Möbel; Sachen; Person; Vorsorge; Partnerrente; Todes; KB-Nr; Rente; Büro; Zeugin; Recht; Stunden; Beklagten; Zeuge; Zeugen; Versicherungsgericht
Dieser Artikel erzielt 143 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSKLA.2022.2-Leistung; Reglement; Invalidität; Invaliden; Unfall; Leistungen; Rente; Invalidenrente; Urteil; Vorsorge; Invaliditätsgrad; Reglements; Mindestinvalidität; Anspruch; Recht; Mindestinvaliditätsgrad; Minimum; IV-Nr; Renten; Klage; Beklagten; Klägers; Krankheit; Versicherung; Bestimmungen; Verfügung
SOVSKLA.2023.5-Betreibung; Apos; Klage; Versicherungsgericht; Vorsorge; Beklagten; Betrag; Umtriebsentschädigung; Rechtsvorschlag; Arbeitgeber; Forderung; Verzug; Gericht; Vizepräsident; Personalvorsorge; Anschlussvertrag; Zahlungen; Umtriebsentschädigungen; Vorsorgeeinrichtung; Beiträge; Verzugszins; Mahnung; Bundesgericht; Urteil; Helvetia; Sammelstiftung; Betreibungsamtes
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 26 (9C_244/2021)
Regeste
Art. 62 Abs. 1 und Art. 73 BVG ; Zuständigkeiten im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es keine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-)Fragen gibt. Im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerks) ist zu unterscheiden, ob die Rechtmässigkeit von Sanierungsmassnahmen an sich in Frage steht - was in die alleinige Beurteilungskompetenz der Aufsichtsbehörde fällt -, oder ob auch resp. nur die konkrete Umsetzung der Sanierung auf der Basis des Anschlussvertrags zu beurteilen ist (E. 4.1).
Sanierung; Vorsorge; Sanierungsmassnahmen; Aufsichtsbehörde; Vorsorgewerk; Recht; Stiftung; Unterdeckung; Streit; Klage; Zuständigkeit; Vorsorgeeinrichtung; Verfahren; Urteil; Rechtmässigkeit; Pensionskasse; Basel; Arbeitgeberin; Ausfinanzierung; Berufsvorsorgegericht; Basel-Stadt; Vorsorgewerks; Sanierungsbeitrag; Renten; Berufsvorsorgegerichts; Bezug; Umsetzung; Bundesgericht
147 V 2 (9C_615/2019)
Regeste
Art. 25, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG ; Art. 71 ter Abs. 3 AHVV ; Invalidenkinderrente; Aktivlegitimation; Drittauszahlung. Weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung (gültig ab 1. Januar 2002) noch Art. 25 BVG bieten dem volljährigen Kind die Möglichkeit, im eigenen Namen den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente einzuklagen (E. 3).
Kinder; Kinderrente; Swisscanto; Invalidenkinderrente; Vorsorge; Recht; Anspruch; Invalidenrente; Urteil; Klage; Mutter; Auszahlung; Vorinstanz; Gericht; Person; Kinderrenten; Drittauszahlung; Invalidenversicherung; Grundlage; Ausrichtung; Hinweis; Entscheid; Altersjahr; Ziffer; Waisenrente; Lücke; Schweigen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5347/2017AufsichtsmittelVorinstanz; Verfahren; Entscheid; Recht; Akten; Vorsorge; BSABB; Betrag; Verwendung; Akteneinsicht; Streit; Übergang; Stiftung; Bundesverwaltungsgericht; Entscheids; Verfahrens; Vorsorgeeinrichtung; Zwischenentscheid; Jahresrechnung; Mittelverwendung; Übergangsfinanzierung; Leistung; Jahresbericht; Urteil; ässige
A-6695/2017(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenDestinatär; Stiftung; Destinatäre; Verfügung; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Stiftungsrat; Aufhebung; Destinatären; Bundesverwaltungsgericht; Stifterunternehmung; Liquidation; Interesse; -Destinatär; Urteil; Verfahrens; Eingabe; Entscheid; Vorsorge; Beschwerdeführer; Übertragung; Aufsichtsbehörde; -Destinatäre; Beschwerdeführers; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Ulrich Meyer, Jacques-André Schneider, Thomas Gächter Hand zum BVG und FZG2019
Schweizer, Meyer, Ulrich Kommentar zur Schweizerischen Sozialversicherungsrecht2019