BPR Art. 73 - Rückzug

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 73 BPR vom 2022

Art. 73 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 73 (1) Rückzug

1 Jede Volksinitiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet worden ist.

2 Der Rückzug einer Volksinitiative ist zulässig, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt. Die Bundeskanzlei lädt das Initiativkomitee vorgängig zur Bekanntgabe seines Entscheids ein und setzt ihm dafür eine kurze Frist an.

3 Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung kann nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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