AVIG Art. 73 - Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 73 AVIG vom 2024
Art. 73 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
1 Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.
2 Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20–50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten. (1)
3 Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ([AS 2003 1728]; [BBl 2001 2245]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ([AS 2003 1728]; [BBl 2001 2245]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.