AIG Art. 73 - Kurzfristige Festhaltung
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 73 AIG vom 2024
Art. 73 Zwangsmassnahmen Kurzfristige Festhaltung
1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:a. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;b. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist;c. (1) zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen.
2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports oder bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates, höchstens aber drei Tage festgehalten werden. (2)
3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:a. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;b. die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.
4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.
5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.
6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze), in Kraft seit 1. Juni 2024 ([AS 2024 186]; [BBl 2022 1312]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze), in Kraft seit 1. Juni 2024 ([AS 2024 186]; [BBl 2022 1312]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.