Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 73
Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 73 AHVG vom 2024
Art. 73 Eidgenössische Kommission für die Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1)
1 Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1) , in welcher die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die … (3) Versicherungseinrichtungen, der Bund und die Kantone angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.
2 Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten. (4)
(1) (2)
(2) Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ([AS 1969 111]; [BBl 1968 I 602]).
(3) Wort gestrichen durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ([AS 1983 797 ][827]; [BBl 1976 I 149]).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ([AS 1969 111]; [BBl 1968 I 602]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.