Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 726 OR vom 2025

Art. 726 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 726

1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.

2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer Generalversammlung.

3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 726 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Organisationsreglement; Budget; Holding; Director; Gesellschaft; Zustimmungserfordernis; Directors; Verwaltungsrates; Klage; Vetorecht; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Auskunft; Gleichbehandlung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 129Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Geschäftsleitung; Abberufung; Person; Arbeitsvertrag; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit; Arbeitnehmer; Vertrag; Mitglied; Organe; STAEHELIN; Arbeitsvertrags; Klägers; Mangel; Vizedirektor; Rechtsverhältnis; Verhältnis; Direktor; Vorgesetzte; Aktiengesellschaft; Begründung; ültig
86 I 1051. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers. Ein Vorgang ist auch dann einzutragen, wenn sich darüber streiten lässt, ob das materielle Zivilrecht ihn gestatte (Erw. 1). 2. Art. 717 f., 458 f. OR. Die Auffassung, einem gemeinsam zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft könne ausserdem Einzelprokura erteilt werden, ist nicht offensichtlich unhaltbar (Erw. 2 f.). Verwaltung; Verwaltungsrat; Prokurist; Mitglied; Handelsregister; Verwaltungsrate; Vertretung; Prokura; Verwaltungsrates; önne; Gesellschaft; Recht; Prokuristen; Eintragung; Aktiengesellschaft; össische; Person; Vertretungsmacht; Rechtshandlung; Hybrida; Rechtshandlungen; Vertreter; Einzelprokura; ührt; önnen; Generalversammlung; üsse; Entscheid; Handelsregisterbehörden; änkt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2468/2018StiftungsaufsichtStiftung; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Sachwalter; Stiftungsrat; Quot;; Recht; Sachwalters; Verfahrens; Urteil; Massnahme; Stiftungsrats; Schenkung; Bundesverwaltungsgericht; Massnahmen; Stiftungsaufsicht; Entscheid; Standslosigkeit; Einsetzung; Handelsregister; Zusammenhang; Parteien; Eidgenössische; Kantons; Verfahrenskosten; Gericht
B-187/2010RevisionsaufsichtRevision; Verwaltungsrat; Arbeit; Fachpraxis; Zulassung; Vorinstanz; Revisionsexperte; Revisor; Verwaltungsrats; Gesuch; Person; Recht; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitnehmer; Vereinbarung; Revisoren; Anforderungen; Beaufsichtigung; Beschwerdeführers; Gesellschaft; MÜLLER; Urteil; Parteien; Gesuchs; Arbeitsvertrag