ZGB Art. 722 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 722 ZGB vom 2025

Art. 722 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 722 Eigentumserwerb, Herausgabe

1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.

1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate. (1)

1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen. (1)

2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.

(1) (2)
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 722 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160079Einstellung Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdegegner; Sinne; Tausendernote; Vorinstanz; Gewahrsam; Verfügung; Anklage; Gericht; Schalter; Uster; Bezirksgericht; Aneignung; Verfahrens; Bundesgericht; Sachverhalt; Antrag; Nichtanzeigen; Fundes; Rechtsprechung; Recht; Einstellung; Schalterhalle; Tatbestand
VDHC/2022/229’appel; èces; ’appelant; ’or; ’il; ’au; était; écision; écouvert; éré; écouverte; énale; ’est; L’appel; étaient; édé; étaire; également; épendance; ’autorité; écembre; édure; écité
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 241Art. 722 Abs. 1 ZGB; Eigentumserwerb an einer verlorenen Sache. An einem verlorenen Inhaberschuldbrief ist ein originärer Eigentumserwerb durch den Finder möglich, wenn dieser die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt hat.
Commento; JÄGGI; LIVER; Eigentumserwerb; Nella; Attrice; Applicazione; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL; AMMANN; Secondo; Ultimo; Urteilskopf; Estratto; Corte; Regeste; Inhaberschuldbrief; Finder; Pflichten; Erwägungen; Giusta; Acquista; Avviso; Contestato; Schweizerisches; Privatrecht; Decisivo; Anche
100 IV 108I. Art. 251 StGB. 1. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Täter zur Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache befugt sei; entscheidend ist, ob die beurkundete Tatsache inhaltlich wahr ist (Erw. 1). 2. Die vom bisherigen Markeninhaber zuhanden des Amtes für geistiges Eigentum gemäss Art. 16 MSchG in Verbindung mit Art. 19 MSchV beglaubigte Erklärung, die Marke sei auf einen neuen Inhaber übergegangen, hat Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB (Erw. 2). II. Art. 159 StGB. Ein einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, der für das Vermögen der Aktiengesellschaft durch Abschluss von Rechtsgeschäften zu sorgen hat, muss sich die von ihm vorgenommene unbefugte Übertragung einer im Register eingetragenen und zum Vermögen der Aktiengesellschaft gehörenden Marke auf einen Dritten als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4). Marke; Hafner; Vögtlin; Gesellschaft; Übertragung; Geschäft; Aktien; Aktiengesellschaft; Urkunde; Tatsache; Register; Misteli; Übertragungserklärung; Geschäftsführung; Beweis; Verwaltung; MSchG; Streichung; Gericht; Schrift; Eigentum; Basel; Gesellschafter; Eintragung; Inhaber; Verwaltungsrat; Hafner-Trockner; Urkundenfälschung