OR Art. 722 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 722 OR vom 2025

Art. 722 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 722 (1)

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 722 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210239Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit)Schaden; Beklagten; Recht; Zahlung; Bundesgericht; Abtretung; Pflicht; Vermögens; Recht; Parteien; Zahlungen; Urteil; Schadens; Gläubiger; Verantwortlichkeit; Urteil; Investment; Gericht; Investition; Konto; Klage; Gesellschaft; Forderung; Erwägung; Beurteilung; ässig
ZHSB110254mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Angeklagte; Angeklagten; Anklage; Warenlager; Vorinstanz; Rechnung; Bilanz; Geschädigte; Recht; Geschädigten; Lager; Berufung; Konkurs; Bezirks; Sinne; Bezirksgericht; Über; Schaden; Urkunde; Urkunden; Geschäftsbesorgung; Verfahren; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 70Wirtschaftsunterstützungsmassnahmenärte; Härtefall; Recht; Covid-; Unternehmen; -Härtefallverordnung; COVID-; Bundes; -AVHF; Verwaltung; Handelsregister; Stichtag; Entscheid; Kanton; Verwaltungsgericht; Verfassung; Gründung; Härtefallmassnahmen; Gesuch; Graubünden; Rechtsgleichheit; Erläuterung; Begründung; Verordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 219Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft. Kompetenzverteilung zwischen Generalversammlung und Verwaltung in bezug auf den Entscheid über Entzug oder Einschränkung des Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrechts (Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8, Art. 651 Abs. 3, Art. 652b, 653, 653b und c, 698 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Verhältnis von Gesetzesauslegung, inbesondere teleologischer Reduktion, zur Lückenfeststellung (E. 1d/aa). Grundsätzliche Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat hinsichtlich des Entscheids über den Ausschluss vom Bezugs- oder Vorwegzeichnungsrecht (E. 1 u. 5). Anforderungen an die Konkretisierung der Entzugsgründe im Delegationsbeschluss der Generalversammlung (E. 2 u. 5). Finanzierung von Übernahmen und Beteiligungen als wichtiger Grund für den Bezugsrechtsausschluss (E. 3). Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat, über die Verwendung entzogener oder nicht ausgeübter Bezugsrechte zu entscheiden (E. 4). Bezug; Aktien; Bezugsrecht; Kapital; Verwaltung; Generalversammlung; Verwaltungsrat; Recht; Bezugsrechts; Kapitalerhöhung; Aktionär; Aktionäre; Gesellschaft; Gesetzes; Kompetenz; Entscheid; Ermächtigung; Statuten; Delegation; Wortlaut; Beschluss; Ausschluss; Regel; Über; Entzug; Bezugsrechte; Aktienkapital; Handelsgericht
118 III 46Art. 219 Abs. 4 erste Klasse lit. a SchKG; Konkursprivileg des Arbeitnehmers. Voraussetzungen, unter denen dem Arbeitnehmer für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ein Konkursprivileg der ersten Klasse (Lohnprivileg) zusteht (Zusammenfassung der Rechtsprechung, E. 2). Das für die Gewährung des Lohnprivilegs erforderliche tatsächliche Unterordnungsverhältnis fehlt bei einem Arbeitnehmer, welcher nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Mitglied des Verwaltungsrats der in Konkurs gefallenen Gesellschaft war und dem daher Organstellung zukam (E. 3). Arbeit; Konkurs; Arbeitnehmer; Verwaltung; Klasse; Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Mitglied; Aktien; Forderung; Stellung; Arbeitgeber; Arbeitnehmers; Lohnprivileg; Geschäftsführer; SchKG; Konkursprivileg; Lohnprivilegs; Entscheid; Urteil; Konkursmasse; Berufung; Arbeitsverhältnis; Obergericht; Angestellte; Direktor