VTS Art. 72 - Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen (1)
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 72 VTS vom 2025
Art. 72 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen (1)
1 Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden, abzuschirmen oder zu polstern.
2 Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:a. Verordnung (EU) 2019/2144;b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;c. UNECE-Reglement Nr. 14; oderd. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. (1)
3 Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind. (3)
4 Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 Prozent der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind. (3)
5 Die Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:a. Verordnung (EU) 2019/2144;b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;c UNECE-Reglement Nr. 16; oderd. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. (5)
5bis Kopfstützen müssen den folgenden UNECE-Reglementen entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten: a. UNECE-Reglement Nr. 17; b. UNECE-Reglement Nr. 25; oderc. UNECE-Reglement Nr. 80. (6)
6 Plätze, die für den Transport von Personen in Rollstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Rollstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen. (7)
7 Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein. (8)
8 Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem UNECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein. (8)
9 Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift «Airbag» oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist. (10)
10 Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein. (8)
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ([AS 2005 4515]).
(5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ([AS 2005 4515]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(7) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ([AS 2005 4515]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ([AS 2007 2109]).
(8) (9)
(9) (11)
(10) Ursprünglich Abs. 3bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ([AS 2005 4515]).
(11) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ([AS 2005 4515]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.