StReG Art. 72 - Referendum und Inkrafttreten

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 72 StReG vom 2025

Art. 72 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 72 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens: (1) 23. Januar 2023;
Art. 65 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

(1) BRB vom 19. Okt. 2022

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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