StPO Art. 72 - Gerichtsberichterstattung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 72 StPO vom 2024

Art. 72 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 72 Gerichtsberichterstattung

Bund und Kantone können die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 72 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH180059AkteneinsichtAkten; Akteneinsicht; Interesse; Verfahren; Recht; Gericht; Sterbehilfe; Einsicht; Anklage; Verfahren; Urteil; Öffentlichkeit; Verfahrens; Entscheid; Bezirksgericht; Bundesgericht; Medien; Person; Staat; Kanton; Akteneinsichtsverordnung; Kantons; Hauptverhandlung; Schweiz; Verfahrens
ZHUH140149Berichterstattung Beschwerde; Gericht; Beschwerdegegner; Medien; Entscheid; Verfahren; Öffentlichkeit; Person; Verfügung; Prozess; Verfahrens; Berichte; Berichterstattung; Auflage; Interesse; Beschwerdegegners; Entscheide; Bundesgericht; Auflagen; Beschuldigte; Persönlichkeit; Beschuldigten; Einschränkung; Verhandlung; Gerichtsberichterstatter; Zeitgeschichte; Arbeitgeber; Personen; Kanton; Internet

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 221Haftentschädigungsverfahren: persönliche Freiheit und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 5 Ziff. 5, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 Abs. 1 BV. 1. Das Verfahren um Entschädigung wegen unrechtmässiger Haft im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK fällt unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2). 2. Es verletzt den Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht, dass der Richter, der die Strafsache beurteilt hat, später über das Begehren um Haftentschädigung befindet (E. 3). 3. Die Berufung auf den Grundsatz der Öffentlichkeit des Haftentschädigungsverfahrens ist im vorliegenden Fall verwirkt; Grundsätze zur Verwirkung von Verfahrensgarantien (E. 5). 4. Dem Anspruch des Verhafteten auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter oder richterlichen Beamten im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist im vorliegenden Fall entsprochen worden; Berufung auf die persönliche Freiheit? (E. 7). 5. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich die erstandene Haft teilweise als unverhältnismässig und damit als verfassungswidrig (E. 8). Urteil; Verfahren; Freiheit; Richter; Recht; Entschädigung; Anspruch; Kanton; Série; Verfahrens; Untersuchungsrichter; Bundesgericht; Kantons; Verfahren; Verletzung; EuGRZ; Festnahme; Kantonsgericht; Stunden; Beamte; Garantie; Entscheid