LIVA Art. 72 - Correzione di lacune nel rendiconto

Einleitung zur Rechtsnorm LIVA:



Art. 72 LIVA dal 2025

Art. 72 Legge sull’IVA (LIVA) drucken

Art. 72 Correzione di lacune nel rendiconto

1 Se nell’ambito dell’allestimento dei conti annuali constata lacune nei suoi rendiconti fiscali, il contribuente deve correggerle al più tardi nel rendiconto allestito per il periodo in cui cade il 180° giorno dalla fine dell’esercizio contabile in questione.

2 Il contribuente è tenuto a correggere successivamente le lacune constatate in rendiconti di periodi fiscali precedenti, sempre che i crediti fiscali di questi periodi fiscali non siano passati in giudicato o prescritti.

3 Le correzioni successive dei rendiconti devono essere effettuate nella forma prescritta dall’AFC.

4 In caso di errori sistematici difficili da determinare, l’AFC può accordare al contribuente facilitazioni ai sensi dell’articolo 80.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/19, B 2018/20Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführer sind an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtigen sind den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weisen sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legen die Steuerpflichtigen keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das Darlehen; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Einkommen; Wertberichtigung; TRADING; Person; Aufrechnung; Quot; Buchung; Bundes; Unkosten; Schuldzinsen; Einkünfte; Warenlager; Aufwendungen; Aufwand; Aufrechnungen; Verwaltungsgericht; Kantons; Vorinstanz; Bundessteuer; Personen
SGB 2018/21, B 2018/22Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführerin ist an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtige ist den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weist sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legt die Steuerpflichtige keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das Darlehen; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Wertberichtigung; TRADING; Person; Aufrechnung; Quot; Buchung; Einkommen; Unkosten; Schuldzinsen; Einkünfte; Warenlager; Aufwendungen; Aufwand; Bundes; Aufrechnungen; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Personen; Konto; Entscheid; ührt
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2950/2019MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Inland; Recht; Einfuhr; Erhebung; Mehrwertsteuer; Vorinstanz; Einfuhrsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Wertfreigrenze; Einsprache; Leistungen; Inlandsteuer; Verfahren; Entgelt; Einspracheentscheid; Sachverhalt; Person; Normenkontrolle; Verordnung; Urteil; Bezug; Steuerbefreiung; Handel; Erlass; BVGer
A-3398/2017MehrwertsteuerSteuer; Recht; MWSTG; Mehrwertsteuer; Verfügung; Betreibung; Anwalt; Forderung; Teilhaber; Zahlung; Anwaltssozietät; Verfahren; Steuerperiode; Rechtsöffnung; Urteil; Steuerperioden; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungsverfügung; Steuerforderung; Entscheid; BVGer; Gesellschaft; Rechtsvorschlag; „Rechtsöffnungsverfügung; Dispositiv; Verzugszinsen; Bundesverwaltungsgericht; Steuerpflicht; Vorinstanz; Betreibungsamtes

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2013.181Auslieferung an Deutschland.
Auslieferungsentscheid (art. 55 IRSG).
Recht; Sachverhalt; Auslieferung; Rechtshilfe; Apos;; Steuer; Schweiz; Entscheid; Bundesstrafgericht; Barkeit; Umsatzsteuer; Bundesstrafgerichts; Sachverhalts; Staat; Deutschland; Zimmermann; Verfahren; Mehrwertsteuer; MWSTG; Behörde; Hamburg; Erwägung; Urteil; Eingabe; Rechtshilfeersuchen; Beilage; Bundesgericht; Ersuchen; ühre