MWSTG Art. 72 - Korrektur von Mängeln in der Abrechnung

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 72 MWSTG vom 2025

Art. 72 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung

1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.

2 Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.

3 Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.

4 Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/19, B 2018/20Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführer sind an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtigen sind den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weisen sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legen die Steuerpflichtigen keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das Darlehen; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Einkommen; Wertberichtigung; TRADING; Person; Aufrechnung; Quot; Buchung; Bundes; Unkosten; Schuldzinsen; Einkünfte; Warenlager; Aufwendungen; Aufwand; Aufrechnungen; Verwaltungsgericht; Kantons; Vorinstanz; Bundessteuer; Personen
SGB 2018/21, B 2018/22Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführerin ist an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtige ist den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weist sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legt die Steuerpflichtige keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das Darlehen; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Wertberichtigung; TRADING; Person; Aufrechnung; Quot; Buchung; Einkommen; Unkosten; Schuldzinsen; Einkünfte; Warenlager; Aufwendungen; Aufwand; Bundes; Aufrechnungen; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Personen; Konto; Entscheid; ührt
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2950/2019MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Inland; Recht; Einfuhr; Erhebung; Mehrwertsteuer; Vorinstanz; Einfuhrsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Wertfreigrenze; Einsprache; Leistungen; Inlandsteuer; Verfahren; Entgelt; Einspracheentscheid; Sachverhalt; Person; Normenkontrolle; Verordnung; Urteil; Bezug; Steuerbefreiung; Handel; Erlass; BVGer
A-3398/2017MehrwertsteuerSteuer; Recht; MWSTG; Mehrwertsteuer; Verfügung; Betreibung; Anwalt; Forderung; Teilhaber; Zahlung; Anwaltssozietät; Verfahren; Steuerperiode; Rechtsöffnung; Urteil; Steuerperioden; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungsverfügung; Steuerforderung; Entscheid; BVGer; Gesellschaft; Rechtsvorschlag; „Rechtsöffnungsverfügung; Dispositiv; Verzugszinsen; Bundesverwaltungsgericht; Steuerpflicht; Vorinstanz; Betreibungsamtes

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2013.181Auslieferung an Deutschland.
Auslieferungsentscheid (art. 55 IRSG).
Recht; Sachverhalt; Auslieferung; Rechtshilfe; Apos;; Steuer; Schweiz; Entscheid; Bundesstrafgericht; Barkeit; Umsatzsteuer; Bundesstrafgerichts; Sachverhalts; Staat; Deutschland; Zimmermann; Verfahren; Mehrwertsteuer; MWSTG; Behörde; Hamburg; Erwägung; Urteil; Eingabe; Rechtshilfeersuchen; Beilage; Bundesgericht; Ersuchen; ühre